Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 6 - COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 111-1-9 Wahlrecht

§ 6 Schriftliches Verfahren



(1) 1Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. 2Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen.

(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerber ist in schriftlicher Form zu gewährleisten.



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