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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben
§ 10 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten
(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3a Buchstabe b in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
(2) 1Das Beförderungsverbot gilt nicht für
- 1.
- Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern,
- 2.
- Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Flughafen lediglich umsteigen,
- 3.
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- 4.
- die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
- 5.
- Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
- 6.
- Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
- 7.
- Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage,
- 8.
- Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder,
- 9.
- Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden,
- 10.
- Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.
(3) 1Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 6. Januar 2023 BGBl. I Nr. 4 m.W.v. 7. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 10 CoronaEinreiseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.01.2023 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 06.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 4 |
aktuell vorher | 15.01.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1 |
aktuell vorher | 23.12.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1 |
aktuell | vor 23.12.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 CoronaEinreiseV Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung (vom 07.01.2023)
... Beförderer, die Personen vorbehaltlich des § 10 aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit ...
§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.01.2023)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert, 10. entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt, 11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV
... 1 und 2 gelten" durch die Wörter „Absatz 1 gilt" ersetzt. 10. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort „Virusvariantengebieten" die Wörter „im Sinne von ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV (vom 31.05.2022)
... Wörter „aus einem Hochrisikogebiet oder," gestrichen, wird nach der Angabe „ § 10 " das Komma gestrichen, wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz ...
Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
Artikel 2 SchAusnahmVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,". 2. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV
... beruht, befördert werden" ersetzt. 6. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch ...
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