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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
§ 10 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 10 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 10 EEAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 01.03.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 20.02.2017 BGBl. I S. 294 |
aktuell | vor 01.03.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 EEAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
Artikel 1 EEAVÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
... „Abschnitt 2 Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets § 10 Geografische Festlegung Das Netzausbaugebiet umfasst 1. im Land ... verteilt. § 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten Die §§ 10 bis 12 sind ab dem 1. März 2017 anzuwenden. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 ...
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