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§ 10 - EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)

§ 10 Vollstreckung



1Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.





 

Frühere Fassungen von § 10 EU-VSchDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EU-VSchDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EU-VSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-VSchDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EU-VSchDG Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 30.06.2020)
... 9 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder 2. § 10 oder § 11, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 VSchDGuaÄndG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter ...