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Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)


Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft geänderten Fassung.


Artikel 1 Postgesetz (PostG)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 PostG

(gesamter Text siehe Postgesetz - PostG)


Artikel 2 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 VwVfG offen

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tage" durch die Wörter „am vierten Tage" ersetzt.

2.
In § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „am dritten Tage" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 VwZG offen

Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tag" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 7 Satz 2 und § 5a Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „am dritten Tag" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AsylG offen

In § 10 Absatz 4 Satz 4 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, werden die Wörter „am dritten Tag" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 ZPO § 168, mWv. 1. Januar 2025 offen

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

1.
In § 168 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1" durch die Angabe „§ 61" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

2.
In § 173 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.

3.
§ 270 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

4.
In § 321a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.

5.
§ 357 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 InsO offen

In § 8 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 StaRUG offen

In § 41 Absatz 1 Satz 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „drei Tage" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 FamFG offen



Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGG offen

In § 178a Absatz 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tage" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ArbGG offen

In § 78a Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tage" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 VwGO offen

In § 152a Absatz 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 FGO offen

In § 133a Absatz 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GKG offen

In § 68 Absatz 1 Satz 4 und § 69a Absatz 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.


Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 FamGKG offen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 59 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dritten Tag" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.

2.
In § 61 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GNotKG offen

In § 83 Absatz 1 Satz 4 und § 84 Absatz 2 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „dritten Tag" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 JVEG offen

In § 4a Absatz 2 Satz 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 RVG offen

In § 12a Absatz 2 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „dritten Tage" durch die Wörter „vierten Tag" ersetzt.


Artikel 18 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EU-VSchDG offen



Artikel 19 Änderung des Bundesleistungsgesetzes


Artikel 19 ändert mWv. 19. Juli 2024 BLG § 95

In § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes" durch die Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes" ersetzt.


Artikel 20 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AO offen

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a werden jeweils die Wörter „am dritten Tage" durch die Wörter „am vierten Tage" ersetzt.

2.
§ 122a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „am dritten Tag" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „drei Tagen" durch die Wörter „vier Tagen" ersetzt.

3.
In § 123 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tage" durch die Wörter „am vierten Tage" ersetzt.


Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EGAO offen

Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird folgender Absatz 15 angefügt:

 
„(15) § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereit gestellt werden."


Artikel 22 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 22 ändert mWv. 19. Juli 2024 UStG § 4



Artikel 23 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 23 ändert mWv. 19. Juli 2024 ZollVG § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 15" ersetzt.


Artikel 24 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 LAG offen

In § 332 Absatz 3 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.


Artikel 25 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 GWB § 32f, § 46, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32f Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „Marktanalyse nach" die Wörter „§ 37 Absatz 2 Nummer 3 des Postgesetzes und" eingefügt.

2.
In § 46 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 84" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

3.
In § 69 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 26 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EnWG offen

In § 83a Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 161) geändert worden ist, wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.


Artikel 27 Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung


Artikel 27 ändert mWv. 19. Juli 2024 MinÖlBewV § 9



Artikel 28 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 GewO § 150a

§ 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Nummer 7 wird ein Komma angefügt.

2.
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Kapitel 2 des Postgesetzes über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Eintragungen".


Artikel 29 Änderung der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung


Artikel 29 ändert mWv. 19. Juli 2024 KraftstoffLBV § 14



Artikel 30 Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AgrarOLkG offen

In § 41 Absatz 2 Satz 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.


Artikel 31 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes


Artikel 31 ändert mWv. 19. Juli 2024 ASG § 4



Artikel 32 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 32 ändert mWv. 19. Juli 2024 ArbSchG § 23

§ 23 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Verstöße gegen Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht nach dem Postgesetz,".

b)
In dem Satzteil nach Nummer 9 werden die Wörter „Nummern 1 bis 8" durch die Wörter „Nummern 1 bis 9" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird nach den Wörtern „genannten Behörden" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „den Finanzbehörden" die Wörter „und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" eingefügt.


Artikel 33 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 33 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB X offen

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tage" durch die Wörter „am vierten Tage" ersetzt.

2.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2a Satz 4 werden jeweils die Wörter „am dritten Tag" durch die Wörter „am vierten Tag" ersetzt.


Artikel 34 Änderung der PostG-Übertragungsverordnung


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 PostG-ÜbertrV offen

Die PostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 816) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist," durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.

2.
In § 1 werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 1" ersetzt.


Artikel 35 Änderung der Post-Schlichtungsverordnung


Artikel 35 ändert mWv. 19. Juli 2024 PostSchliV Eingangsformel, § 1, § 5, § 7, § 17

Die Post-Schlichtungsverordnung vom 21. Juni 2022 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist," durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 18a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder die Verletzung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienstleistungsverordnung zustehen," gestrichen.

4.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".

5.
In § 17 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.


Artikel 36 Änderung der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung


Artikel 36 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 PostBetrZuV § 2, § 3

Die Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 des Postgesetzes innehat" durch die Wörter „in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes eingetragen ist" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Postgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist."

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der Post-Universaldienstleistungsverordnung" durch die Wörter „des Kapitels 3 Abschnitt 2 des Postgesetzes" und die Wörter „stationären Einrichtungen" durch das Wort „Universaldienstfilialen" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1.
das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt,

2.
das zugelassene Unternehmen den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder

3.
nachträglich Gründe nach § 2 Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten."


Artikel 37 Änderung der Fahrpersonalverordnung


Artikel 37 ändert mWv. 19. Juli 2024 FPersV § 18



Artikel 38 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 StVO § 35

In § 35 Absatz 7a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Postgesetzes" und die Wörter „stationäre Einrichtungen" durch die Wörter „Universaldienstfilialen nach § 17 Absatz 1 des Postgesetzes oder diese ersetzende Stationen nach § 17 Absatz 2 des Postgesetzes" ersetzt.


Artikel 39 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes


Artikel 39 ändert mWv. 19. Juli 2024 GüKG § 2



Artikel 40 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes


Artikel 40 ändert mWv. 19. Juli 2024 VerkSiG § 30

In § 30 Absatz 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Postsicherstellungsgesetzes" durch die Wörter „Kapitel 12 des Postgesetzes" ersetzt.


Artikel 41 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs


Artikel 41 ändert mWv. 19. Juli 2024 StrVerkSiV § 2



Artikel 42 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes


Artikel 42 ändert mWv. 19. Juli 2024 VerkLG § 7

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „das Personalmanagement" durch die Wörter „Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen" ersetzt.


Artikel 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 PostG PEntgV PUDLV PDLV PSG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 bis 4, 5 Nummer 2 bis 5, die Artikel 6 bis 18, 20, 21, 24, 25 Nummer 3, die Artikel 26, 30, 33, 34 und 36 Nummer 5 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.



---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2024.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck