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Artikel 36 - Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
Artikel 36 Änderung der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung
Die Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 des Postgesetzes innehat" durch die Wörter „in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes eingetragen ist" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Postgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist."
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der Post-Universaldienstleistungsverordnung" durch die Wörter „des Kapitels 3 Abschnitt 2 des Postgesetzes" und die Wörter „stationären Einrichtungen" durch das Wort „Universaldienstfilialen" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn- 1.
- das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt,
- 2.
- das zugelassene Unternehmen den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder
- 3.
- nachträglich Gründe nach § 2 Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten."
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