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Artikel 36 - Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)

Artikel 36 Änderung der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung


Artikel 36 ändert mWv. 19. Juli 2024 PostBetrZuV § 2, § 3

Die Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung vom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 904) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 des Postgesetzes innehat" durch die Wörter „in das Verzeichnis nach § 4 Absatz 1 des Postgesetzes eingetragen ist" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
der Antragsteller nicht nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Postgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist."

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der Post-Universaldienstleistungsverordnung" durch die Wörter „des Kapitels 3 Abschnitt 2 des Postgesetzes" und die Wörter „stationären Einrichtungen" durch das Wort „Universaldienstfilialen" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Zulassung kann durch die Bundesnetzagentur über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

1.
das zugelassene Unternehmen seine Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung in schwerer oder wiederholter Weise verletzt,

2.
das zugelassene Unternehmen den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 1 innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder

3.
nachträglich Gründe nach § 2 Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten."

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