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Artikel 25 - Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)

Artikel 25 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2024 GWB § 32f, § 46, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32f Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „Marktanalyse nach" die Wörter „§ 37 Absatz 2 Nummer 3 des Postgesetzes und" eingefügt.

2.
In § 46 Absatz 2a Satz 2 und Absatz 2b Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 44" durch die Angabe „§ 84" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

3.
In § 69 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 25 PostModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 PostModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 43 PostModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.07.2024)
... in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 4, 5 Nummer 2 bis 5, die Artikel 6 bis 18, 20, 21, 24, 25 Nummer 3 , die Artikel 26, 30, 33 und 35 Nummer 5 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Das ...