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Artikel 35 - Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)

Artikel 35 Änderung der Post-Schlichtungsverordnung


Artikel 35 ändert mWv. 19. Juli 2024 PostSchliV Eingangsformel, § 1, § 5, § 7, § 17

Die Post-Schlichtungsverordnung vom 21. Juni 2022 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist," durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 18a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder die Verletzung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienstleistungsverordnung zustehen," gestrichen.

4.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".

5.
In § 17 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.