Die
Post-Schlichtungsverordnung vom
21. Juni 2022 (BGBl. I S. 980) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel werden die Wörter „§ 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist," durch die Wörter „§ 34 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm aufgrund der Postdienstleistungsverordnung zustehen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 18a Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder die Verletzung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienstleistungsverordnung zustehen," gestrichen.
- 4.
- § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 5.
- In § 17 wird das Wort „dritten" durch das Wort „vierten" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 43 PostModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 19.07.2024) ... bis 4, 5 Nummer 2 bis 5, die Artikel 6 bis 18, 20, 21, 24, 25 Nummer 3, die Artikel 26, 30, 33 und 35 Nummer 5 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. ...