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Artikel 32 - Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)

Artikel 32 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 32 ändert mWv. 19. Juli 2024 ArbSchG § 23

§ 23 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Verstöße gegen Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht nach dem Postgesetz,".

b)
In dem Satzteil nach Nummer 9 werden die Wörter „Nummern 1 bis 8" durch die Wörter „Nummern 1 bis 9" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird nach den Wörtern „genannten Behörden" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „den Finanzbehörden" die Wörter „und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" eingefügt.