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§ 10 - Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648 (Nr. 35)
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 17.07.2020; FNA: 319-120 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 10 Strafvollstreckung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren nimmt abweichend von § 142b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Staatsanwaltschaft am Sitz des Gerichts des ersten Rechtszuges wahr.
(2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2, § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 87 Absatz 3 Satz 4 und § 88 Absatz 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes soll die nach Absatz 1 zuständige Staatsanwaltschaft dem mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Zitierungen von § 10 EUStAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EUStAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUStAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EUStAG Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Entscheidungen gemäß § 91 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt § 10 Absatz 1 ...
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