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§ 10 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)

V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist



(1) 1Für die Gewährung des Zuschusses ist ein Antrag erforderlich. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. 3Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere eine Übersicht zu den Personal- und Sachausgaben nach den §§ 5 und 6. 4Die Personal- und Sachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.

(2) 1Anträge, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen und die im Fall des Verfahrens nach § 9 für eine Zuteilung vorgesehen sind, werden den zuständigen Landesbehörden zugeleitet. 2Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegeben.

(3) 1Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. 2Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden.