Tools:
Update via:
Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung - EUTBV)
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Absatz 7 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Beratungsangebote, Finanzierung
(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Ratsuchende. 2Diese ergänzende Teilhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht.
(2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen.
(3) 1Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. 2In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen.
§ 2 Beratung, Unabhängigkeit
(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben.
(2) 1Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die Ratsuchenden unentgeltlich. 2Sie setzt weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.
(3) 1Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet. 2In der Beratung sollen soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.
(4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren.
§ 3 Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:
Land | Vollzeit- äquivalente |
Baden-Württemberg | 76,2 |
Bayern | 102,1 |
Berlin | 20,5 |
Brandenburg | 26,5 |
Bremen | 3,9 |
Hamburg | 10,5 |
Hessen | 43,5 |
Mecklenburg-Vorpommern | 18,8 |
Niedersachsen | 64,3 |
Nordrhein-Westfalen | 113,4 |
Rheinland-Pfalz | 31,0 |
Saarland | 6,6 |
Sachsen | 30,3 |
Sachsen-Anhalt | 20,9 |
Schleswig-Holstein | 22,7 |
Thüringen | 18,7 |
(3) 1Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. 2Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.
Land | Referenz- wert |
Baden-Württemberg | 145.179 |
Bayern | 128.019 |
Berlin | 178.093 |
Brandenburg | 94.827 |
Bremen | 173.231 |
Hamburg | 175.881 |
Hessen | 143.927 |
Mecklenburg-Vorpommern | 85.598 |
Niedersachsen | 124.074 |
Nordrhein-Westfalen | 158.177 |
Rheinland-Pfalz | 131.856 |
Saarland | 151.108 |
Sachsen | 134.403 |
Sachsen-Anhalt | 105.698 |
Schleswig-Holstein | 127.590 |
Thüringen | 114.482 |
(4) 1Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. 2Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
1Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung V. v. 23. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 63 m.W.v. 29. Februar 2024
§ 5 Personalausgaben
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beraterinnen und Berater wird ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. 2Die Träger der Beratungsangebote dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete.
§ 6 Sachausgaben
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:
- 1.
- eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1.000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,
- 2.
- Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10.750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung,
- 3.
- erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,
- 4.
- erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,
- 5.
- erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,
- 6.
- erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Weiterbildung der Beraterinnen und Berater,
- 7.
- erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,
- 8.
- Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit bis zur Höhe von 1.000 Euro pro vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig bis zur Höhe eines Zwölftels des Jahreshöchstbetrages für jeden vollen Monat der Bewilligung.
(2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent gegenseitig deckungsfähig.
§ 7 Antragsberechtigte
1Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland. 2Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
§ 8 Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Antragsteller muss zuverlässig sein. 2Er ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. 3Ein Mangel der Zuverlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Antragsteller oder eine Person, deren Verhalten dem Antragsteller aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist,
- 1.
- der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen ist,
- 2.
- sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Pflichten verletzt,
- 3.
- im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Antragstellers infrage gestellt wird oder
- 4.
- beim Antragsteller mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht.
(2) 1Der Antragsteller muss fachlich geeignet sein. 2Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Antragsteller oder die Beraterinnen und Berater Erfahrungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben.
(3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen,
- 1.
- ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot vorzuhalten,
- 2.
- die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension zu gewährleisten und
- 3.
- die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater sicherzustellen.
(4) Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn das Beratungsangebot zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt.
§ 9 Zuteilungsverfahren
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erfüllen bezogen auf das Gebiet eines Landes mehr Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nach § 8 als für das Land Vollzeitäquivalente nach § 3 Absatz 2 vorgesehen sind oder würde durch die Bewilligung ein regionales Überangebot entstehen, tritt hinsichtlich der Antragsteller im Gebiet des betreffenden Landes, des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes des Stadtstaates an die Stelle des Anspruchs nach § 3 Absatz 1 ein Anspruch der Antragsteller auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren.
(2) Die Verteilung des Zuschusses auf die Antragsteller erfolgt in der Rangfolge des Vorliegens der folgenden Kriterien:
- 1.
- Erforderlichkeit des Beratungsangebots zur Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots,
- 2.
- Einsatz von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als hauptamtliche Beraterinnen und Berater und
- 3.
- Angemessenheit der Personalausstattung, insbesondere unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit von Beraterinnen und Beratern unterschiedlicher Qualifikation und Erfahrungen.
(3) Zwischen zwei oder mehreren Antragstellern gleichen Ranges entscheidet das Los.
§ 10 Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist
(1) 1Für die Gewährung des Zuschusses ist ein Antrag erforderlich. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. 3Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere eine Übersicht zu den Personal- und Sachausgaben nach den §§ 5 und 6. 4Die Personal- und Sachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.
(2) 1Anträge, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen und die im Fall des Verfahrens nach § 9 für eine Zuteilung vorgesehen sind, werden den zuständigen Landesbehörden zugeleitet. 2Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegeben.
(3) 1Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. 2Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden.
§ 11 Gewährung und Auszahlung
(1) 1Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. 2Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 3Der Zuschuss kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
(2) 1Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. 2Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. 3Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.
§ 12 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode
(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.
(2) 1Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. 2Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
§ 13 Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Qualitätssicherung
(1) 1Die Träger der Beratungsangebote legen der zuständigen Stelle bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Kalenderjahres einen Tätigkeitsnachweis für das vorausgehende Kalenderjahr vor. 2Hierfür ist eine einheitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu verwenden.
(2) 1Die Träger der Beratungsangebote berichten vierteljährlich über die von der zuständigen Stelle angeforderten Kennzahlen der Beratungstätigkeit und legen diese bis zum 15. Tag des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Kalendermonats vor. 2Hierfür ist eine einheitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu verwenden.
(3) 1Die zuständige Stelle prüft die Tätigkeitsnachweise und Belege auf die zweckgerichtete Verwendung des Zuschusses. 2Die Prüfung der Angaben in dem Tätigkeitsnachweis sowie der Belege kann auf Stichproben beschränkt werden.
(4) 1Die Träger der Beratungsangebote haben die Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach den §§ 5 und 6 sowie alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 3Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 4Diese Aufbewahrungsfrist gilt nicht, sofern nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
(5) Die Träger der Beratungsangebote sowie die Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, an der Qualitätssicherung der Angebote mitzuwirken.
§ 14 Datenerhebung
1Die zuständige Stelle erhebt bei den Trägern der Beratungsangebote regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die Beratungsangebote sowie über die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen. 2Zu den Daten gehören auch Angaben über die Fallzahlen der durchgeführten Beratungen. 3Die Träger der Beratungsangebote sind verpflichtet, Prüfungen über die wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die zuständige Stelle zu unterstützen.
§ 15 Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen
(1) 1Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. 2Die wesentliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.
(2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Gewährung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/EUTBV.htm