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§ 5 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Personalausgaben
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beraterinnen und Berater wird ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. 2Die Träger der Beratungsangebote dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete.
Zitierungen von § 5 EUTBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EUTBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUTBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EUTBV Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist
... beizufügen, insbesondere eine Übersicht zu den Personal- und Sachausgaben nach den §§ 5 und 6. Die Personal- und Sachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren ...
§ 13 EUTBV Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Qualitätssicherung
... der Beratungsangebote haben die Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach den §§ 5 und 6 sowie alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen mindestens fünf ...
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