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§ 4 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
1Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung V. v. 23. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 63 m.W.v. 29. Februar 2024
Frühere Fassungen von § 4 EUTBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.02.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung vom 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EUTBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUTBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUTBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Artikel 1 1. EUTBVÄndV
... § 4 Satz 2 der Teilhabeberatungsverordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1796) wird die Angabe „95.000" durch die Angabe ...
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