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§ 4 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)

V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent



1Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. 2Er ist auf jährlich 110.000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.





 

Frühere Fassungen von § 4 EUTBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.02.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung
vom 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EUTBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUTBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUTBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Artikel 1 1. EUTBVÄndV
...  § 4 Satz 2 der Teilhabeberatungsverordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1796) wird die Angabe „95.000" durch die Angabe ...