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§ 3 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)

V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel



(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.

(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:

Land Vollzeit-
äquivalente
Baden-Württemberg76,2
Bayern102,1
Berlin20,5
Brandenburg26,5
Bremen3,9
Hamburg10,5
Hessen43,5
Mecklenburg-Vorpommern18,8
Niedersachsen64,3
Nordrhein-Westfalen113,4
Rheinland-Pfalz31,0
Saarland6,6
Sachsen30,3
Sachsen-Anhalt20,9
Schleswig-Holstein22,7
Thüringen18,7


(3) 1Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. 2Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.

Land Referenz-
wert
Baden-Württemberg145.179
Bayern128.019
Berlin178.093
Brandenburg94.827
Bremen173.231
Hamburg175.881
Hessen143.927
Mecklenburg-Vorpommern85.598
Niedersachsen124.074
Nordrhein-Westfalen158.177
Rheinland-Pfalz131.856
Saarland151.108
Sachsen134.403
Sachsen-Anhalt105.698
Schleswig-Holstein127.590
Thüringen114.482


(4) 1Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. 2Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.



 

Zitierungen von § 3 EUTBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EUTBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUTBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EUTBV Zuteilungsverfahren
... Gewährung des Zuschusses nach § 8 als für das Land Vollzeitäquivalente nach § 3 Absatz 2 vorgesehen sind oder würde durch die Bewilligung ein regionales Überangebot entstehen, ... betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes des Stadtstaates an die Stelle des Anspruchs nach § 3 Absatz 1 ein Anspruch der Antragsteller auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren. (2) Die ...