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§ 15 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen
(1) 1Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. 2Die wesentliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.
(2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Gewährung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_EUTBV.htm