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§ 10 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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§ 10 Entlastungskontingent
(1) 1Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. 2Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
- 1.
- die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich;
- 2.
- die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden, der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;
- 3.
- die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben, 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.
(2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.
(3) 1Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu legende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalenderjahr. 2Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsgebundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. 3Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. 4Sofern der Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weniger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktualisieren. 5Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.
(4) 1Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von
- 1.
- Kondensationsstrom, wobei der Kondensationsstrom gemessen in Kilowattstunden mit dem Faktor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist;
- 2.
- KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und
- 3.
- KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostromerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nettostromerzeugung entfällt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 m.W.v. 3. August 2023
Frühere Fassungen von § 10 EWPBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 03.08.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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Zitierungen von § 10 EWPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EWPBG Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher (vom 03.08.2023)
... Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie 3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Absatz 1 , die Höhe des Entlastungsbetrags und dessen Verteilung auf die vertraglichen ...
§ 8 EWPBG Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas
... als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10 , gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch ...
§ 20 EWPBG Jahresendabrechnung (vom 03.08.2023)
... gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, 3. die Summe der Zahlungen ... Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, enthält und 3. ...
§ 23 EWPBG Mitteilungspflichten des Lieferanten (vom 03.08.2023)
... die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 ... gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, b) den Referenzpreis, der ...
§ 32 EWPBG Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten (vom 03.08.2023)
... 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher. Im ersten Kalendervierteljahr 2023 ... 9 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher. Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind ...
§ 39 EWPBG Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen." 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ...
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