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Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze (EWPBGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes



Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu Teil 4 folgende Angabe vorangestellt:

„Teil 3a Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigungen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Teil 2" durch die Wörter „den Teilen 2 und 3a" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3" die Wörter „oder § 16 Absatz 3" eingefügt.

3.
Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwenden."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schließt" die Wörter „und zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 9 Absatz 3 vorsieht" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann" eingefügt.

5.
In § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden," gestrichen.

6.
Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) § 4 Absatz 2 ist auf Verträge, die ab dem 3. August 2023 abgeschlossen werden, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Zugaben oder Vergünstigungen vereinbart werden dürfen.

(6) § 27 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab dem 3. August 2023 anstelle des Lieferanten dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 27 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Brutto-Beschaffungskosten abzustellen ist."

7.
Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Differenzbetrag nach Satz 1 ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 3 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Erfolgt eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises eines Monats abweichend von Satz 4 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei zugelassenen Krankenhäusern" durch die Wörter „dabei ist bei Letztverbrauchern" ersetzt und wird das Wort „ist" vor den Wörtern „der Jahresverbrauch" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „1. März" durch die Angabe „31. Mai" ersetzt, werden die Wörter „der Anspruch danach entsteht" durch die Wörter „leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen" ersetzt und wird nach dem Wort „unverzüglich" das Wort „hierüber" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 3 ist ein Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet, anstelle seines Lieferanten seinen Messstellenbetreiber zu informieren."

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommen" durch die Wörter „die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 noch nicht erfüllt haben" ersetzt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 fristgerecht erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 rückwirkend zu korrigieren. Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 erst nach Fristablauf erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate zu korrigieren, dabei bleibt für vergangene und bereits begonnene Kalendermonate die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 bestehen."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schließt" die Wörter „und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „und ungeachtet der Preisbremsen für den Kunden ein Preisvergleich lohnend sein kann" eingefügt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „in" durch die Wörter „in dem" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „in" durch die Wörter „in dem" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden."

c)
In Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist" eingefügt.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bekannt. Beantragt ein Letztverbraucher oder Kunde für sich und im Namen der jeweils mit ihm verbundenen Unternehmen eine Feststellung nach Absatz 1, gilt die Bekanntgabe gegenüber dem Kunden als Bekanntgabe gegenüber den verbundenen Unternehmen."

b)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 12 ersetzt:

„(7) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Lieferanten auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen.

(8) Sofern einem Lieferanten Umstände zur Kenntnis gelangen, die konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, ist er verpflichtet, diese Umstände der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden. Im Falle eines Letztverbrauchers nach § 7 trifft die Pflicht den Beauftragten.

(9) Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenzen dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Lieferanten anfordern; bei einem Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem Beauftragten angefordert werden. Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen.

(10) Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

(11) Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes abzugeben. Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Lieferanten, im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „die Monate" durch die Wörter „Lieferungen in den Monaten" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Lieferant und im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 19 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. Der Lieferant muss den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen."

c)
In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder einer nach § 22 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Strompreisbremsegesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen".

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit ein Rückforderungsanspruch des Lieferanten nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, kann die Prüfbehörde gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, auch durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

14.
In § 22 Absatz 1 Nummer 2 werden dem Wort „unverzüglich" die Wörter „im Fall des § 19 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 19 Absatz 9 Satz 1, andernfalls" vorangestellt.

15.
In § 23 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 15 Absatz 4" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.

16.
In § 25 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 46" die Wörter „Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

17.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort „Rechtfertigung" das Wort „insbesondere" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

18.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent der Summe des nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm insgesamt erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Dabei soll die Höhe der Investition zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele leisten, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannt sind.

4.
Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen."

19.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten" durch die Wörter „Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut werden die Wörter „im Jahr 2023" durch die Wörter „vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigen, unverzüglich zu erstatten."

f)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind

1.
„Unternehmen"

a)
Unternehmen nach § 2 Nummer 13, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,

b)
verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen;

2.
„gewähren", das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.

(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigende Entlastungssumme entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden."

20.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der mengengewichteten Differenz" durch die Wörter „dem mengengewichteten Durchschnitt" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der mengengewichteten Differenz" durch die Wörter „dem mengengewichteten Durchschnitt" ersetzt.

21.
§ 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Anzahl der Unternehmen, auf die die Bestimmungen einer nach § 39 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind."

22.
Dem Teil 4 wird folgender Teil 3a vorangestellt:

„Teil 3a Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Letztverbraucher, der im Wege der registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird, oder ein mit Wärme belieferter Kunde, der die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn

1.
er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021

a)
Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" durch ein Land erhalten hat, oder,

b)
Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" nach Buchstabe a entgegenstehen,

2.
er nachweist, dass sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der von dem zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,

3.
er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

4.
sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 10.000 Euro überschreitet und

5.
im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.

(2) Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 wird für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme getrennt ermittelt, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 für den betreffenden Energieträger jeweils vorliegen. Der zusätzliche Entlastungsbetrag ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 3, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 4 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 5. Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher oder Kunden bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Entnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn der an allen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder des Kunden gemessene Verbrauch im Kalenderjahr 2019 durch den an allen diesen Entnahmestellen gemessenen Verbrauch im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.

(3) Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

1.
die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,

2.
die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,

3.
die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,

4.
die Höhe der jeweiligen Verbräuche und Minderverbräuche für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

5.
alle erhaltenen Rechnungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,

6.
die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,

7.
die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

8.
eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a)
dem die jeweiligen Entnahmestellen beliefernden Lieferanten und

b)
dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und

9.
die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem Antrag alle für die Ermittlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erforderlichen Informationen und Nachweise zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann zur Plausibilisierung erforderliche zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen, festzulegen.

(7) Die Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie für Strom nach § 12b des Strompreisbremsegesetzes durch die Prüfbehörde. Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.

(8) Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist von der Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten zusätzlichen Entlastung zurückzuzahlen."

23.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 2, oder" durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 5, oder entgegen" ersetzt und werden nach dem Wort „gewährt" die Wörter „oder vereinbart" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „einen dort genannten Arbeitspreis erhöht" durch ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 7 Absatz 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Brutto-Beschaffungskosten erhöht oder" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
entgegen § 37a Absatz 4 Nummer 8 oder Nummer 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „1 und 3" durch die Angabe „1, 3 und 5" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1 und 3" durch die Angabe „1, 3 und 5" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a des Strompreisbremsegesetzes hierfür bestimmte Bundesbehörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundeskartellamt."

24.
In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" die Wörter „oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

25.
In Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „> 0:" durch die Angabe „> 0):" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Strompreisbremsegesetzes


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 StromPBG § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 11a (neu), § 12, § 12a, § 12b (neu), § 13, § 14, § 22a, § 29, § 30, § 30a (neu), § 31, § 32, § 33, § 35, § 37, § 37a, § 39, § 43, § 48, Anlage 1, mWv. 24. Dezember 2022 § 10

Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen".

b)
Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen".

c)
Der Angabe zu Teil 3 wird folgende Angabe vorangestellt:

„Teil 2a Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 12b Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung".

2.
In § 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Teil 2" durch die Angaben „den Teilen 2 und 2a" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2" durch die Wörter „Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „am ersten Tag eines Kalendermonats" das Wort „vertraglich" gestrichen und werden die Wörter „nach Absatz 2" durch die Wörter „nach den Absätzen 2 oder 3" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „nach Absatz 2" durch die Wörter „nach den Absätzen 2 oder 3" ersetzt.

dd)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfolgt die Abrechnung erst nach Ablauf des Kalendermonats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises dieses Kalendermonats abweichend von Satz 5 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis dieses Kalendermonats und nicht des Vormonats abzustellen."

ee)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Sätzen 3 bis 5 und Absatz 2" durch die Wörter „Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern nicht Messdaten für mindestens drei volle, dem 31. Dezember 2021 folgende Kalendermonate verfügbar sind, kann für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 für die jeweilige Netzentnahmestelle die aktuellste, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zu Grunde gelegt werden."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wird eine Netzentnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis für Netzentnahmen ab dem 1. August 2023 einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind abweichend von § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes dazu berechtigt, die zusätzliche Entlastung, die sich für den Zeitraum von August bis Dezember 2023 aus der Differenz der Referenzpreise nach Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berechnet, bis zum 31. Dezember 2023 auch im Wege einer einmaligen Entlastung zu gewähren. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Letztverbraucher im Rahmen seiner Informationspflicht nach § 12 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes darüber zu informieren, sofern es die zusätzliche Entlastung nach Satz 2 im Wege einer einmaligen Entlastung im Sinne von Satz 2, und nicht über die monatliche Entlastung nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes gewährt."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Den Wörtern „Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme" werden die Wörter „Netzentnahmestellen von" vorangestellt.

bbb)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „wurde" die Wörter „geteilt durch zwölf," eingefügt.

ccc)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
für das Kalenderjahr 2023 aufgrund der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf prognostiziert wurde."

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Netzentnahmestellen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, an denen während des Entlastungszeitraums eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen wird, die ohne eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen, wenn der Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt hat."

5.
Nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
§ 22a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Erstattungsanspruchs des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 20 der Anspruch des sonstigen Letztverbrauchers nach Absatz 1 Gegenstand des Vorauszahlungsanspruchs ist,".

6.
In § 8 Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Satz 4" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist" eingefügt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält."

abweichendes Inkrafttreten am 24.12.2022

8.
Dem § 10 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a anhand des im Jahr 2021 verbrauchten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach der Anlage 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen entsprechend § 6 Nummer 3 Buchstabe b anhand des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 gemäß § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b prognostizierte Stromverbrauch von Bahnstrom anzusetzen ist und der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. Für Schienenbahnen, die im Jahr 2021 keinen Strom verbraucht haben, ist abweichend von Anlage 1 Nummer 1 vorletzte Tabellenzeile der von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2021 ermittelte Durchschnittspreis für Bahnstrom im Eisenbahnmarkt in Höhe von 6,36 Cent pro Kilowattstunde anzusetzen. Die für die jeweilige Netzentnahmestelle einer Schienenbahn pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt 0 Euro, wenn eine Schienenbahn bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bekannt. Beantragt ein Letztverbraucher oder Kunde für sich und im Namen der jeweils mit ihm verbundenen Unternehmen eine Feststellung nach Absatz 1, gilt die Bekanntgabe gegenüber dem Kunden als Bekanntgabe gegenüber den verbundenen Unternehmen."

b)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 12 ersetzt:

„(7) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen.

(8) Sofern einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Umstände zur Kenntnis gelangen, die konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, ist es verpflichtet, diese Umstände der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden.

(9) Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenze dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern; bei einem sonstigen Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber angefordert werden. Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen.

(10) Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

(11) Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abzugeben. Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, im Falle eines sonstigen Letztverbrauchers nach § 7 die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bleiben unberührt.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung."

10.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen

(1) Auf Antrag einer Schienenbahn stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten fest.

(2) Jede Schienenbahn ist verpflichtet, bei der Prüfbehörde einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 zu stellen.

(3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind folgende Nachweise beizufügen:

1.
Energielieferverträge und Energierechnungen für Energielieferungen

a)
für das Kalenderjahr 2021 und

b)
für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und

2.
der Prüfvermerk eines Prüfers zu

a)
den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und

b)
Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.

Die Prüfbehörde kann weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat eine Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, ihrem Antrag nach Absatz 2 folgende Nachweise beizufügen:

1.
Energielieferverträge und vorhandene Energierechnungen für das Kalenderjahr 2023

2.
den Prüfvermerk eines Prüfers zu

a)
den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und

b)
Angaben zu den Strommengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.

Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid nach Absatz 1 gegenüber der Schienenbahn, ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern bekannt.

(6) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Absatz 1 abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen. Zudem ist die Schienenbahn in diesem Fall verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30a Absatz 2 abzugeben. Kommt die Schienenbahn ihrer Pflicht nach Satz 2 nicht fristgerecht nach, so stellen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. Im Fall des Satzes 2 ist im Bescheid nach Absatz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung."

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schließt" die Wörter „und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 vorsieht" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 ist für den nach § 5 Absatz 3 geänderten Referenzpreis mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung in Textform vor dem 1. Oktober 2023 erfolgen muss."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen und im Falle eines sonstigen Letztverbrauchers nach § 7 der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 11 oder § 11a festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend zu machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen."

d)
In Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„(3) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 2, nach § 30a Absatz 2 oder einer nach § 30 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit der Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen".

e)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
bei einer Schienenbahn, die eine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat, die ihr gewährten Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11a ausgewiesene Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 nicht überschreiten."

f)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches ist anzuwenden, wenn eine Schienenbahn als Letztverbraucher für deren Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30a Absatz 1 abgegeben hat, aber bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat."

g)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Soweit ein Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a auf die Prüfbehörde übergeht, kann sie gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

12.
In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 und 49" durch die Wörter „§ 4, § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 49" ersetzt.

13.
Dem Teil 3 wird folgender Teil 2a vorangestellt:

„Teil 2a Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 12b Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Letztverbraucher, der über eine Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert wird, mit Strom beliefert wird, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn

1.
er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021

a)
Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" durch ein Land erhalten hat, oder,

b)
Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021" nach Buchstabe a entgegenstehen,

2.
er nachweist, dass die Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Netzentnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als die Strommenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,

3.
er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

4.
sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 1.000 Euro überschreitet und

5.
im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.

Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.

(2) Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 2, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 3 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 4. Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Netzentnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn die an allen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2019 durch die an allen Netzentnahmestellen gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.

(3) Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

1.
die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,

2.
die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,

3.
die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,

4.
die Höhe der jeweiligen Strommengen in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

5.
alle erhaltenen Rechnungen für Strom im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,

6.
die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,

7.
die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

8.
eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a)
dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen und

b)
dem an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und

9.
die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 5 und deren Summen.

(5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem Antrag alle für die Ermittlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erforderlichen Informationen und Nachweise zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann zur Plausibilisierung erforderliche zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen festzulegen.

(7) Die Festsetzung des nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für Strom sowie leitungsgebundenes Erdgas und Wärme nach § 35a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Prüfbehörde. Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.

(8) Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist von der Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten zusätzlichen Entlastung zurückzuzahlen."

14.
§ 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Biogasanlagen mit einer Bemessungsleistung von bis zu 1 Megawatt im Jahr 2021, wobei zur Bestimmung der Bemessungsleistung § 3 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Biogasanlage maßgeblichen Fassung anzuwenden sind; für Biogasanlagen, für die für das Jahr 2021 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung im Jahr 2022 abgestellt; für Biogasanlagen, für die für die Jahre 2021 und 2022 keine Bemessungsleistung bestimmt werden kann, wird auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt,".

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Biogasanlagen, für die nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt wird, muss die Zahlung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume bis zum Ablauf des 31. März 2024 erfolgen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Im Fall des § 29 Absatz 1a Satz 7 sind die gemäß § 29 Absatz 1a Satz 4 zu leistenden Differenzbeträge vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage an den zuständigen Netzbetreiber bis zum Ablauf des 31. März des entsprechenden Kalenderjahres, vom zuständigen Netzbetreiber an den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu leistende Differenzbeträge spätestens bis zum Ablauf des 30. April des entsprechenden Kalenderjahres nach Ablauf der Frist gemäß § 29 Absatz 1a Satz 5 zur Mitteilung der Angaben zu leisten."

16.
§ 22a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „ein einheitlicher Referenzpreis" durch die Wörter „eine einheitliche Einordnung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt und wird nach dem Wort „gilt," das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Anzahl der Unternehmen, auf die die Rechtsverordnung gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden ist."

17.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Stehen Angaben, die nach Absatz 1 mitzuteilen sind, bei Ablauf der Frist für einen Abrechnungszeitraum noch nicht fest, sind die Werte durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage innerhalb der Frist des Absatzes 1 zunächst vorläufig mitzuteilen. Satz 1 ist nicht auf Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden. Nimmt der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine vorläufige Mitteilung nach Satz 1 für einzelne Angaben vor, muss er dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in der Frist nach Absatz 1 zusätzlich mitteilen, welche seiner Angaben vorläufig sind. Sobald vorläufige Angaben nach Satz 1 nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 feststehen oder sich sonstige Korrekturen ergeben, muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens bis zum nächsten 28. Februar eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt entsprechend den Bestimmungen nach Absatz 1. Ergibt sich auf Grundlage der Mitteilung nach Satz 4 ein positiver oder negativer Differenzbetrag zu dem Überschusserlös, der aufgrund vorläufiger Mitteilung nach Satz 1 für den Abrechnungszeitraum berechnet worden ist, so muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in den Fällen des Absatzes 2 diesen Differenzbetrag unverzüglich auch dem Verteilernetzbetreiber mitteilen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt."

18.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze)" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden dem Wort „unverzüglich" die Wörter „im Fall des § 11 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11 Absatz 1 oder 9 Satz 1, andernfalls" vorangestellt.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 5 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 5 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden."

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ein Lieferant oder ein Übertragungsnetzbetreiber, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich, jedoch nicht vor dem 15. Juli 2023 der Prüfbehörde zu übermitteln."

19.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen

(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen,

1.
welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird,

2.
welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und

3.
welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll.

(2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen:

1.
die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10,

2.
den Bescheid nach § 11a und

3.
den Vermerk eines Prüfers, der

a)
ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und

b)
bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet."

20.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchtstabe aa Dreifachbuchstabe bbb werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.

bb)
In Doppelbuchtstabe bb Dreifachbuchstabe bbb werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Schließt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über Strom ab oder erhöht es seine Preise, so ist es verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach Satz 1 in Textform zu übermitteln. Im Fall des Satzes 2 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann."

21.
Nach § 32 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Adressdaten der entsprechenden Anlagenbetreiber sind gleichermaßen mitzuteilen."

22.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe c werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „oder Absatz 3" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die Übertragungsnetzbetreiber zeitgleich mit der Übermittlung an die Bundesnetzagentur auch der Prüfbehörde zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann diese Angaben auf Anfrage auch dem Bundeskartellamt übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlich ist."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 5" ersetzt.

23.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Mitteilungen an eine Behörde oder an die Prüfbehörde kann die Behörde oder die Prüfbehörde Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen."

24.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent der Summe des nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele leisten, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannt sind.

4.
Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen."

25.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten" durch die Wörter „Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut werden die Wörter „im Jahr 2023" durch die Wörter „vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder von mehr als 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden, zu erstatten."

f)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind

1.
„Unternehmen"

a)
Unternehmen nach § 2 Nummer 25, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,

b)
verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 28 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 28 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro Entlastungssumme beziehen.

2.
„gewähren", das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.

(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigenden Entlastungsbeträge entsprechend § 37 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden."

26.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abschlagszahlungen nach § 23" durch die Wörter „Vorauszahlungen nach § 22a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Abschlags- und" gestrichen und die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 22a" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

27.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 12b Absatz 4 Nummer 8 oder 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,".

cc)
In Nummer 6 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder aus § 30a Absatz 2" eingefügt.

dd)
In Nummer 7 werden die Wörter „einen dort genannten Arbeitspreis" durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Beschaffungskosten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „2," die Angabe „2a," eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „2" die Angabe „2a," eingefügt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „im Sinn" durch die Wörter „im Sinne" ersetzt.

e)
Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a und 6 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a hierfür bestimmte Bundesbehörde."

f)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Wettbewerbsbeschränkungen" das Wort „entsprechend" eingefügt.

28.
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die alle oder einen Teil der Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,

1a.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird,".

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" die Wörter „oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

c)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:

„4.
näher zu bestimmen und auszugestalten:

a)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Korrektur der Entlastungen nach § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anordnet, sowie Vorgaben zum Inhalt der Anordnung in Bezug auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durch Lieferanten oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

b)
Vorgaben, nach denen ein Lieferant oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an die Verletzung dieser Vorgaben geknüpft sind, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch den Lieferanten oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden,

c)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Letztverbraucher oder Kunde auffordert, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren, insbesondere ob die Aufforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat,

d)
das Verfahren, nach dem ein Letztverbraucher oder Kunde die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen auf Basis einer Aufforderung nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an die Prüfbehörde oder den Bund auskehrt, Vorgaben zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Auskehrverlangens, Vorgaben zu den Rechtsfolgen, sofern ein Letztverbraucher oder Kunde die Entlastungen auskehrt, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch die Prüfbehörde zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden.

4a.
zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des Lieferanten durch oder aufgrund der Rechtsverordnung auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, sowie nähere Regelungen zum Verfahren des Forderungsübergangs, einschließlich einer möglichen Anzeige des Forderungsübergangs gegenüber dem Schuldner, zur Art und Weise der Rückforderung, insbesondere ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat, zur Berechtigung und Verpflichtung der Prüfbehörde, im Falle des Forderungsübergangs auf den Bund für diesen außergerichtlich und gerichtlich zurückzufordern und zu vollstrecken, sowie in Vertretung für den Bund einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden zu stellen, und zu den mit dem Forderungsübergang verbundenen Rechtsfolgen zu erlassen."

29.
In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „(zu § 2 Nummer 6)" durch die Angabe „(zu § 2 Nummer 11)" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 3. August 2023 EWSG § 5

§ 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Entlastung des Vermieters und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Abrechnung gesondert in Textform mitzuteilen."

2.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der einzelnen Wohnungseigentümer sind in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Jahresabrechnung gesondert in Textform mitzuteilen."


Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 EEG 2023 § 100, § 101

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 100 werden die folgenden Absätze 14 bis 17 angefügt:

„(14) § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.

(15) Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

(16) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde. In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.

(17) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen für Gärrestlager die technischen Vorgaben nach § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EEG bis einschließlich 30. April 2024 nicht erfüllen. Satz 1 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage."

2.
Dem § 101 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 100 Absatz 15 und 16 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden."


Artikel 5 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 EnFG § 67

§ 67 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Sätze 2 und 3" werden durch die Wörter „Sätze 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

d)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Anträge nach diesem Absatz sind für das Begrenzungsjahr 2024 abweichend von § 40 bis zum 30. September 2023 zu stellen."


Artikel 6 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 WindBG § 3, Anlage

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen; soweit ein Land von Absatz 4 Gebrauch gemacht hat, ersetzen die durch das Land erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in der Anlage genannten Flächenbeitragswerte und die entsprechenden im ersten Teilsatz und in der Anlage aufgeführten Stichtage."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Länder können durch Landesrecht für das jeweilige Landesgebiet abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils höhere als die in der Anlage geregelten Flächenbeitragswerte vorsehen und die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Spalten 1 und 2 wird den Spaltenköpfen jeweils das Fußnotenzeichen „1" angefügt.

b)
In Spalte 3 wird im Spaltenkopf das Fußnotenzeichen „*" durch das Fußnotenzeichen „2" ersetzt.

c)
Vor der bisherigen Fußnote wird folgende Fußnote eingefügt:

„1 In den Fällen des § 3 Absatz 4 ersetzen die durch Landesrecht erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in den Spalten 1 und 2 genannten Flächenbeitragswerte und Stichtage."

d)
In der bisherigen Fußnote wird das Fußnotenzeichen „*" durch das Fußnotenzeichen „2" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 SGB XI § 154

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung des Vierten Abschnitts des Sechzehnten Kapitels wird die Angabe „Abschnitt 4" durch die Angabe „Vierter Abschnitt" ersetzt.

2.
§ 154 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Neukundenpreis nach Satz 5 ist den zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen von den Versorgern verpflichtend mitzuteilen."

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten der Energieberatung nach Satz 1, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 durchgeführt worden ist, sind mit Vorlage der Rechnung als Kostennachweis bis zum 15. Mai 2024 im Zuge der nach Absatz 1 Satz 1 geleisteten Ergänzungshilfe bei Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen bis zu einer Höhe von 4.000 Euro, bei Einrichtungen mit bis zu 150 Plätzen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro und bei Einrichtungen mit mehr als 150 Plätzen bis zu einer Höhe von 7.500 Euro erstattungsfähig, sofern diese Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden."


Artikel 8 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 KHG § 26f

§ 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung" durch die Wörter „zwei krankenhausindividuelle Ausgleichszahlungen" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „krankenhausindividuellen" das Wort „ersten" eingefügt.

3.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für die Ermittlung der Höhe der zweiten krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung nach Absatz 1 Satz 1 addieren die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Anzahl der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten auf die akutstationäre Versorgung der gesetzlichen Unfallversicherung entfallenden Betten und Intensivbetten der zugelassenen Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen und die Summe der ihnen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes zum 1. Juli 2023 durch die Datenstelle für das Kalenderjahr 2022 jeweils übermittelten Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten der Krankenhäuser und übermitteln das Ergebnis bis zum 15. August 2023 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt einen Betrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro auf die Länder entsprechend dem Verhältnis der von diesen jeweils fristgerecht übermittelten Bettenanzahlen auf und zahlt den hiernach auf jedes Land entfallenden Betrag am 29. September 2023, am 30. November 2023 und am 31. Mai 2024 in drei gleichen Teilbeträgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Bettenanzahl, soweit sich aus Absatz 6 Satz 7 keine abweichende Berechnung des am 31. Mai 2024 zu zahlenden Teilbetrages ergibt. Nach dem 15. August 2023 übermittelte Daten zur Bettenanzahl bleiben bei der Aufteilung nach Satz 2 unberücksichtigt."

4.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Gaspreisbremsengesetzes" durch das Wort „Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes" ersetzt.

b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet nach dem 4. August 2023 einen Höchstbetrag der Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Absatz 3 Nummer 2 als Differenz zwischen dem Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Summe der nach den Absätzen 2, 2a und 4 im Jahr 2023 an die Länder oder an die benannten Krankenkassen gezahlten Beträge."

c)
In Satz 7 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt.

5.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und von dieser Summe die nach Absatz 2a Satz 2 im Jahr 2024 vorgesehenen und die nach Absatz 8 Satz 6 im Jahr 2024 an die Länder gezahlten Beträge abzieht" eingefügt.

b)
In Satz 6 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

c)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Überschreitet die Summe der fristgerecht übermittelten Beträge den Höchstbetrag, kürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung den für das Jahr 2024 vorgesehenen Teilbetrag nach Absatz 2a Satz 2 um den Betrag, um den die fristgerecht übermittelten Beträge den Höchstbetrag übersteigen und zahlt die fristgerecht übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Länder oder die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser; überschreitet die Summe der fristgerecht übermittelten Beträge den Höchstbetrag einschließlich des für das Jahr 2024 vorgesehenen Teilbetrags nach Absatz 2a Satz 2, kürzt das Bundesamt für Soziale Sicherung die auf die Länder entfallenden Beträge in dem Verhältnis, in dem die Summe der übermittelten Beträge zu dem Höchstbetrag einschließlich des für das Jahr vorgesehenen Teilbetrags nach Absatz 2a Satz 2 steht und zahlt den sich jeweils ergebenden Betrag aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Länder oder an die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die Krankenhäuser."

6.
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 oder 4 bis 6" durch die Wörter „nach Absatz 2 oder Absatz 2a oder den Absätzen 4 bis 6" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Kosten der Energieberatung nach Satz 1 werden den Krankenhäusern bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Krankenhaus aus den Mitteln nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, sofern die Energieberatung im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt wird. Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Krankenhäuser legen die entsprechenden Abrechnungen und eine Bestätigung, dass die geltend gemachten Kosten der Energieberatung nicht aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde oder der von dieser Landesbehörde benannten Krankenkasse bis zum 15. Februar 2024 vor. Nach Prüfung der vorgelegten Nachweise addiert die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder die von dieser Landesbehörde benannte Krankenkasse die geltend gemachten Kosten und übermittelt das Ergebnis bis zum 15. März 2024 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Nach dem 15. März 2024 dem Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelte Beträge bleiben unberücksichtigt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die entsprechenden Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Land oder an die benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die Krankenhäuser."

7.
In Absatz 10 werden jeweils die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4 bis 6" durch die Wörter „nach den Absätzen 2, 2a und 4 bis 6" ersetzt.

8.
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 und" durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 2a," ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und über die Erstattung der Kosten der Energieberatung nach Absatz 8" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ausgleichszahlung nach Absatz 2 und krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6" durch die Wörter „Ausgleichszahlungen nach den Absätzen 2 und 2a, der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge nach den Absätzen 4 bis 6 und der Erstattung der Kosten der Energieberatung nach Absatz 8" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 EnWG § 44c

Nach § 44c Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Bei Infrastrukturvorhaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Gebietskörperschaften nach Satz 1 Nummer 1 ausreichend, wenn die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen wird, berührt sind."


Artikel 10 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. August 2023 BImSchG § 31k, § 73

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31k wie folgt gefasst:

§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen".

2.
§ 31k wird wie folgt gefasst:

§ 31k Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen

(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter Abweichung von den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen,

1.
um die Strommenge einer Windenergieanlage zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist, oder

2.
um die Leistung oder die Strommenge einer Windenergieanlage in der Nachtzeit zu erhöhen, soweit sich der Schallpegel der Anlage in dieser Zeit um maximal 4 Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.

(3) Eine beantragte Abweichung gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, sich die beantragte Abweichung auf Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit oder die optische Immission beschränkt und alle weiteren Anforderungen des Absatzes 1 eingehalten sind.

(4) Über die Zulassung der Abweichungen nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15. Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2024 befristet. Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe im Sinne des Absatzes 1 vor dem 15. April 2024 auf, endet die Zulassung der Abweichungen bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals."

3.
Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden."


Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 11 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. April 2024 BImSchG § 31k, § 73

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 2022 in Kraft.

(3) § 31k und § 73 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des 15. April 2024 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. August 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck