§ 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes vom
15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Entlastung des Vermieters und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Abrechnung gesondert in Textform mitzuteilen."
- 2.
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der einzelnen Wohnungseigentümer sind in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Jahresabrechnung gesondert in Textform mitzuteilen."