§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
(2)
1Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nummer 2, deren Beamtenverhältnis durch Zeitablauf oder auf ihr Verlangen hin geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des
§ 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.
2§ 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
3Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
- 2.
- die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
- 3.
- die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 Satz 1 erwarten lässt,
- 4.
- Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 90 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder
- 5.
- eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
- 1.
- durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
- 2.
- durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
- 3.
- mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn
- 1.
- kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,
- 2.
- die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder
- 3.
- ein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.
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interne Verweise§ 11 EinsatzWVG Weiterverwendung nach der Schutzzeit (vom 05.04.2017) ... Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1 , deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 ...
§ 22 EinsatzWVG Übergangsregelung (vom 23.05.2015) ... geendet hat oder beendet worden ist, ist es 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BwEinsatzBerStG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ... und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter § 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung § 11 ... höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet." 6. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 1" durch die ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
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