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Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 17
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 6. März 2025 BBG § 7, § 18, § 61, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 93, § 127, § 145, § 88, § 120, § 121

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 3, § 61 Absatz 2 Satz 5, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 127 Absatz 2 sowie § 145 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

2.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „einer Ausschlussfrist von einem Jahr" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen."

3.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „der Bundesministerin des Innern und für Heimat oder des Bundesministers des Innern und für Heimat" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

4.
In § 121 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „die Bundesministerin des Innern und für Heimat oder der Bundesminister des Innern und für Heimat" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 BBesG § 43a, § 44, § 50a, § 53, § 56, Anlage I, Anlage IX, mWv. 1. April 2025 offen, mWv. 1. Januar 2025 § 50d (neu), mWv. 6. März 2025 BBesO A/B 2., 5b. (neu), 6., 8a., Besoldungsgruppe B 3

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50c folgende Angabe eingefügt:

§ 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen".

2.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11.000 Euro" durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „7.000 Euro" durch die Angabe „9.000 Euro" ersetzt.

3.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einem Soldaten auf Zeit kann zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, unter Berücksichtigung militärischer Personalplanung oder militärfachlicher Erfordernisse, eine Verpflichtungsprämie gewährt werden

1.
bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,

2.
bei der Weiterverpflichtung oder

3.
bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle."

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Ausgaben für Prämien des Dienstherrn dürfen 2 Prozent der im Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben für Soldaten nicht überschreiten."

4.
§ 50a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „91 Euro" durch die Angabe „101 Euro" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025

 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Vergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 bei soldatischen Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Freistellung vom Dienst aus den folgenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist:

1.
Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2.
weitere Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.
dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

5.
Nach § 50c wird folgender § 50d eingefügt:

§ 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen

(1) Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.

(2) Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle

1.
unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,

2.
oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,

3.
oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,

4.
oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.

Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „700" durch die Angabe „1.000" ersetzt.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen."

7.
In § 56 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „145 Euro" durch die Angabe „153 Euro" ersetzt.

8.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung Nummer 2 werden nach den Wörtern „Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe" die Wörter „Bundesanstalt für Gewässerkunde" und nach den Wörtern „Bundesanstalt für Straßenwesen" die Wörter „Bundesanstalt für Wasserbau" eingefügt.

b)
Nach Vorbemerkung Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten bei Verwendung als Combat Controller in einem Großverband, einem Verband oder einer Einheit der Luftlande- und Fernspähkräfte der Bundeswehr

1.
bis zur Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,

2.
nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,

3.
nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe C.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a und einer Erschwerniszulage nach den §§ 23h und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gewährt.

(3) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt."

c)
Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bedienen" die Wörter „oder als Waffensystemoperateur mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Bedienen" eingefügt.

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger in der Bundeswehr und in anderen Einrichtungen des Bundes."

bb)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb der" die Wörter „Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der" eingefügt.

d)
Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„8a.
Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung".

bb)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
der hydroakustischen Aufklärung."

e)
In der Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Angabe „Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation" die Angabe „Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag 6)" eingefügt.

9.
Anlage IX wird wie folgt geändert:

a)
Nach Zeile 29 werden die folgenden Zeilen 30 bis 34 eingefügt:

Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag
in Euro
123
„30Nummer 5b   
31Absatz 1   
32Nummer 1  150,00
33Nummer 2  300,00
34Nummer 3  350,00".


 
b)
Die bisherigen Zeilen 30 bis 156 werden die Zeilen 35 bis 161.


Artikel 3 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 SMVergV § 1, mWv. 1. April 2025 offen

Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Frist für Soldaten in den Streitkräften auf sechs Monate verkürzt werden kann, und".

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

2.
Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3.
dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 6. März 2025 BGleiG § 15

Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen".

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn

1.
sie zusätzlich anfallen,

2.
sie unabwendbar sind und

3.
eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:

1.
bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom regelmäßigen Dienstort sowie,

2.
soweit der Dienst oder die Arbeitsleistung am regelmäßigen Dienstort zur Unterstützung der Streitkräfte bei der Bewältigung von Krisenlagen anfällt und nicht innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt, bei

a)
Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes,

b)
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Arbeitsleistung sowie

c)
Ableistung von Schichtdienst.

(4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel

1.
Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,

2.
Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr,

3.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

4.
Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,

5.
vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie

6.
Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung."


Artikel 5 Änderung des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 6. März 2025 WPflG § 25

In § 25 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird die Angabe „29e" durch die Angabe „29f" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 6. März 2025 SG § 18, § 27, § 29, § 29a, § 29b (neu), § 29b, § 29c, § 29d, § 29e, § 30, § 30c, § 30d, § 31, § 40, § 70, § 77, § 93

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 29b bis 29e durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger

§ 29c Gesundheitsakte

§ 29d Personalaktenführende Stelle

§ 29e Aufbewahrung von Personalakten

§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen".

2.
In § 18 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

3.
In § 27 Absatz 8 Satz 1 im Satzteil nach dem Doppelpunkt und Satz 3 werden jeweils die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

4.
In § 29 Satz 2 wird die Angabe „29d" durch die Angabe „29e" ersetzt.

5.
In § 29a Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil von Nummer 1 die Angabe „§§ 29b bis 29d" durch die Angabe „§§ 29c bis 29e" ersetzt.

6.
Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:

§ 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger

(1) Die Feldjäger dürfen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Wahrnehmung des militärischen Ordnungsdienstes, des militärischen Verkehrsdienstes, von Sicherheitsaufgaben, von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrages, von Aufgaben des Heimat-, Raum- und Objektschutzes oder von Gewahrsamsaufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind grundsätzlich offen und bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 gefährdet oder erheblich erschwert würde.

(2) Soweit die Feldjäger für ihre Aufgaben personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stellen erheben, sind jene auf den Umfang einer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.


1.
Gesundheitsdaten von Soldaten und zivilen Angehörigen der Bundeswehr zum Zweck

a)
der Aufnahme von Verkehrsunfällen, soweit dies für Erhebungen hinsichtlich der Unfallursachen, der Personalien der Unfallbeteiligten und zur Sicherung von Ansprüchen des Dienstherrn gegen Unfallbeteiligte erforderlich ist,

b)
von Fahrtüchtigkeitskontrollen von Kraftfahrern der Bundeswehr, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des militärischen Verkehrsdienstes, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, erforderlich ist,

c)
der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung, soweit dies für die Durchführung von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrags erforderlich ist,

d)
der Ingewahrsamnahme, soweit dies für die Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person, zum Eigenschutz der mit der Ingewahrsamnahme betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Ingewahrsamnahme erforderlich ist,

e)
des Personen- und Begleitschutzes durch das durch eine entsprechende Spezialausbildung befähigte Personenschutzpersonal, soweit dies für die Betreuung der Schutzperson, zum Eigenschutz der mit dem Personen- und Begleitschutz betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, sowie

f)
der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Betreuung der gesuchten Person und zum Eigenschutz der mit der Nachforschung betrauten Feldjäger erforderlich ist,

2.
biometrische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck

a)
der Ingewahrsamnahme, soweit es erforderlich ist, um Personen eindeutig voneinander unterscheiden und identifizieren zu können,

b)
der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies zur gerichtsfesten Dokumentation des festgestellten Sachverhalts erforderlich ist, und

c)
der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Identifizierung der gesuchten Person und eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, und

3.
genetische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und gerichtsfesten Dokumentation erforderlich ist.

(4) Die Feldjäger dürfen folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung militärischer Evakuierungsoperationen, die von der Bundeswehr im Ausland durchgeführt oder unterstützt werden, erforderlich ist:

1.
von Soldaten, zivilen Angehörigen der Bundeswehr und Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr:

a)
Gesundheitsdaten,

b)
biometrische Daten sowie

c)
genetische Daten und

2.
von Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr:

a)
Angaben zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sowie

b)
Angaben zu politischen Meinungen.

Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Betreuung der betroffenen Personen oder zum Eigenschutz der Feldjäger, die die Evakuierungsoperation durchführen, erforderlich ist. Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die betroffenen Personen eindeutig voneinander unterscheiden und identifizieren zu können. Angaben nach Satz 1 Nummer 2 dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Sicherheit der betroffenen Personen und der Feldjäger, die die Evakuierungsoperation durchführen, zwingend erforderlich ist.

(5) Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Für die Verarbeitung von Daten nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."

7.
Der bisherige § 29b wird § 29c und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. § 110 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf."

8.
Die bisherigen §§ 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e.

9.
Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b Absatz 3 oder 6" werden durch die Wörter „§ 29c Absatz 3 oder Absatz 6" und die Angabe „bis 29d" wird durch die Angabe „bis 29e" ersetzt.

10.
Nach § 30 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus

1.
aus personalwirtschaftlichen Gründen bei Rückversetzung vom Ausland in das Inland mit Zusage der Umzugskostenvergütung die Gewährung von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung für die Dauer von acht Jahren zulässig ist, wenn der Umzug des Soldaten nicht an den Dienstort oder dessen Einzugsgebiet erfolgt, sowie

2.
Trennungsgeld über den Zeitraum des § 12 Absatz 4 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes hinaus gewährt werden kann."

11.
§ 30c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Für Soldaten in den Streitkräften kann die Ausschlussfrist auf sechs Monate verkürzt werden. Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. Eine Dienstbefreiung wird nicht gewährt, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„Einsätzen, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung, sowie anderen Tätigkeiten der Streitkräfte, bei denen militärspezifische Besonderheiten der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zwingend entgegenstehen, insbesondere".

bbb)
In Buchstabe d wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Buchstabe e werden nach dem Wort „Nationen" ein Komma und die Wörter „der Organisation des Nordatlantikvertrages" eingefügt.

ddd)
Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:

„f)
im Rahmen der nuklearen Teilhabe und

g)
zur Sicherung des deutschen Luftraums und des Luftraums des Gebietes der Organisation des Nordatlantikvertrages,".

bb)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „in den Fällen der Nummern 1 und 2" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

„5.
mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, insbesondere für Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2,

6.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie

7.
außergewöhnlichen Situationen, die spezifische Tätigkeiten der Streitkräfte zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls sowie zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahren erfordern."

12.
§ 30d Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2030 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden,

1.
soweit Soldaten eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)
als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums,

b)
als fliegende Besatzung im maritimen Such- oder Rettungsdienst oder

c)
als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in Werften, und

2.
soweit die Tätigkeiten nach Nummer 1 andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können."

13.
§ 31 Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8 und 9 ersetzt:

„(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch Verwendungen im Ausland zusätzlich entstehen, unabdingbar sind und eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(9) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr erstattet werden."

14.
Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Laufbahnen der Mannschaften des Sanitätsdienstes, der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, der Feldwebel des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes sowie in den sanitätsdienstlichen Werdegängen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit längstens bis zu einer Dienstzeit von 30 Jahren zulässig."

15.
§ 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bescheide nach diesem Abschnitt ergehen schriftlich oder in elektronischer Form."

16.
§ 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:

1.
Familienname,

2.
Vornamen und

3.
letzte bekannte Anschrift."

17.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 6. März 2025 SAZV § 5a

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a wie folgt gefasst.

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten".

2.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „als fliegende Besatzung" gestrichen.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten."


Artikel 8 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 6. März 2025 SGleiG § 17

§ 17 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „unabdingbar" durch das Wort „unabwendbar" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „außerhalb des regelmäßigen Dienstorts" gestrichen.


Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG § 16, § 19, § 53, § 68, § 84, § 85a (neu), § 87, § 113, § 114, § 120, mWv. 1. April 2025 offen, mWv. 6. März 2025 § 71

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr".

2.
§ 16 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten und ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen."

3.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 19 wird nach der Angabe „11,5fache" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 bis 25 ersetzt:

„20. 20 und weniger als 21 Jahren das 12fache,
21.21 und weniger als 22 Jahren das 12,5fache,
22.22 und weniger als 23 Jahren das 13fache,
23.23 und weniger als 24 Jahren das 13,5fache,
24.24 und weniger als 25 Jahren das 14fache,
25.25 und mehr Jahren das 15fache".


abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025

4.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

b)
In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort „Berufssoldatin" durch das Wort „Soldatin", das Wort „Berufssoldat" durch das Wort „Soldat" und wird das Wort „Berufssoldaten" durch das Wort „Soldaten" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 53 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

(1) Bezieht eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand, die oder der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden ist, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, erhält sie oder er daneben ihre oder seine Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Die Versorgungsbezüge werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, bis zum Erreichen der maßgeblichen Höchstgrenze gezahlt. Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Die Mindesthöchstgrenze beträgt 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Zu dem Betrag nach Satz 3 oder 4 kommen der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 sowie ein Betrag in Höhe von monatlich 14 Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinzu. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen.

(2) Bezieht eine Berufssoldatin im einstweiligen Ruhestand oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen zusammengerechnet die Höchstgrenze übersteigen. Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand innehatte, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.

(3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,

3.
Jubiläumszuwendungen,

4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,

7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 1 bezieht.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(4) Verwendungseinkommen ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat."

abweichendes Inkrafttreten am 06.03.2025

7.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absätze 1 bis 7" die Angabe „und 9" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Träger einer Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verpflichtet, Auskunft über die Höhe und den Anspruchszeitraum der zustehenden Leistung zu erteilen, wenn diese Daten der Regelungsbehörde nicht durch die oder den Versorgungsberechtigten übermittelt werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt:

„13.
als Angehörige oder als Angehöriger der Spezialkräfte der Bundeswehr im Einsatz oder in der Ausbildung für den Einsatz oder

14.
bei mehrtägigen Ausbildungs- oder Übungsvorhaben".

9.
Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen

(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er

1.
einen Unfall erlitten hat, während sie oder er bei einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war,

2.
infolge des Unfalls nach Nummer 1 dienstunfähig geworden ist und

3.
im Zeitpunkt des Dienstverhältnisses auf Grund des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Die Kompensationszahlung beträgt 30.000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

2.
einer Elternzeit,

3.
einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und

4.
der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.

Bei der Berechnung der Erhöhung der Kompensationszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) Die Kompensationszahlung wird nicht in den Fällen gewährt, in denen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 59 in Verbindung mit § 39 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht, die sich unter Zugrundelegung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet."

10.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gleich,

1.
für die ein Zuschlag gezahlt wird

a)
auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung immaterieller Belastungen wegen der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts oder

b)
auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung hoher immaterieller Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen, oder

2.
bei der eine gesteigerte Gefährdungslage, die der Gefährdungslage bei einer Verwendung nach Satz 1 vergleichbar ist, festgestellt wird

a)
durch die oberste Dienstbehörde, die für die sonstige Verwendung im Ausland zuständig ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung oder

b)
durch das Bundesministerium der Verteidigung bei einer militärischen Verwendung oder Maßnahme, die kurzzeitig ist oder von der auf Grund von besonderen militärischen oder operativen Rahmenbedingungen nur das Bundesministerium der Verteidigung Kenntnis haben darf."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Einem Einsatzunfall gleichgestellt ist ein Unfall, der durch die Erhebung oder Auswertung von Video-, Bild- und Tondokumenten aus einem Einsatzgebiet erlitten wurde."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025

11.
In § 88 werden die Wörter „Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet" durch die Wörter „Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der als Berufssoldatin oder als Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erlitten hat" ersetzt.

12.
§ 90 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 50.000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7.500 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit

1.
einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder Interessen dient,

2.
einer Elternzeit,

3.
einer Freistellung wegen Kindererziehungszeiten bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und

4.
der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt.

14.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt.

15.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025

16.
Folgender § 135 wird angefügt:

„§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

(1) Für am 1. April 2025 vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88. Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt, bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern.

(2) Die Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher oder elektronischer Antrag von der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle gestellt wurde. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.

(3) Auf am 1. April 2025 vorhandene Hinterbliebene, die bisher keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten, ist § 59 anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 10 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 6. März 2025 ASG § 4

§ 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:

„1a.
bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,

1b.
bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,

1c.
bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie

1d.
bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,".

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „der Mineralölversorgung" durch die Wörter „der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung" ersetzt.

c)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Post AG" das Komma und die Wörter „der Deutschen Postbank AG" gestrichen.

d)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Flugsicherungsorganisation" die Wörter „und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen."

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist."

2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

1.
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 1b, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, und

2.
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9."


Artikel 11 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BeamtVG § 31a, mWv. 6. März 2025 § 55

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gleich,

1.
für die ein Zuschlag gezahlt wird

a)
auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung immaterieller Belastungen wegen der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts oder

b)
auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung hoher immaterieller Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen, oder

2.
bei der eine gesteigerte Gefährdungslage, die der Gefährdungslage bei einer Verwendung nach Satz 2 vergleichbar ist, durch die oberste Dienstbehörde, die für die sonstige Verwendung im Ausland zuständig ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung festgestellt wird."

abweichendes Inkrafttreten am 06.03.2025

2.
Dem § 55 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Träger einer Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verpflichtet, Auskunft über die Höhe und den Anspruchszeitraum der zustehenden Leistung zu erteilen, wenn diese Daten der Regelungsbehörde nicht durch den Versorgungsberechtigten übermittelt werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 12 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 BMVergV offen

Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist wegen

1.
einer unmittelbaren Unterstützung soldatischer Tätigkeiten in den Streitkräften zum Zwecke der Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung oder

2.
einer unmittelbaren Unterstützung in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes."

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „einer Ausschlussfrist von einem Jahr" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 6. März 2025 EinsatzWVG § 4, § 6, § 10, § 12

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Außer in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 3 endet die Schutzzeit spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3."

2.
§ 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1,

1.
deren Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist oder

2.
die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen oder deren Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt

und deren gesundheitliche Schädigung jeweils erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen."

3.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, deren Beamtenverhältnis durch Zeitablauf oder auf ihr Verlangen hin geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen."

4.
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung oder ihre eigene Kündigung geendet hat und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen."


Artikel 14 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 6. März 2025 USG § 17

In § 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 50 bis 50b" durch die Wörter „§§ 50 bis 50b sowie 50d" ersetzt.


Artikel 15 Einschränkungen von Grundrechten



Durch Artikel 10 (§ 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Arbeitszwang (Artikel 12 Absatz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 16 Evaluierungsklausel



(1) Zu evaluieren sind die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten insbesondere in Hinblick auf die Einrichtung automatisierter und antragsloser Langzeitkonten als Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Der Evaluationszeitraum beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und beträgt jeweils 24 Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.


Artikel 17 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 5, Artikel 9 mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 7, 11, 12 und 16 sowie Artikel 11 mit Ausnahme von Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. April 2025 in Kraft.

(4) Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 11, 12 und 16 treten am 1. April 2025 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. März 2025.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius

Der Bundesminister der Finanzen

Jörg Kukies

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Die Bundesministerin des Auswärtigen

Annalena Baerbock

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus