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Artikel 16 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 16 Evaluierungsklausel
(1) Zu evaluieren sind die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten insbesondere in Hinblick auf die Einrichtung automatisierter und antragsloser Langzeitkonten als Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Evaluationszeitraum beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und beträgt jeweils 24 Monate. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16933/a322093.htm