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Artikel 7 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 7 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 6. März 2025 SAZV § 5a

Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a wie folgt gefasst.

§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten".

2.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „als fliegende Besatzung" gestrichen.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten."

 
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