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Artikel 11 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BeamtVG § 31a, mWv. 6. März 2025 § 55
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 31a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gleich,- 1.
- für die ein Zuschlag gezahlt wird
- a)
- auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung immaterieller Belastungen wegen der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts oder
- b)
- auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung hoher immaterieller Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen, oder
- 2.
- bei der eine gesteigerte Gefährdungslage, die der Gefährdungslage bei einer Verwendung nach Satz 2 vergleichbar ist, durch die oberste Dienstbehörde, die für die sonstige Verwendung im Ausland zuständig ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung festgestellt wird."
abweichendes Inkrafttreten am 06.03.2025
- 2.
- Dem § 55 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Träger einer Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verpflichtet, Auskunft über die Höhe und den Anspruchszeitraum der zustehenden Leistung zu erteilen, wenn diese Daten der Regelungsbehörde nicht durch den Versorgungsberechtigten übermittelt werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BwESuÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwESuÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 BwESuÄndG Inkrafttreten
... 1 und Nummer 5, Artikel 9 mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 7, 11, 12 und 16 sowie Artikel 11 mit Ausnahme von Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 ...
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