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Artikel 6 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 6 ändert mWv. 6. März 2025 SG § 18, § 27, § 29, § 29a, § 29b (neu), § 29b, § 29c, § 29d, § 29e, § 30, § 30c, § 30d, § 31, § 40, § 70, § 77, § 93
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 29b bis 29e durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger
§ 29c Gesundheitsakte
§ 29d Personalaktenführende Stelle
§ 29e Aufbewahrung von Personalakten
§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen". - 2.
- In § 18 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 3.
- In § 27 Absatz 8 Satz 1 im Satzteil nach dem Doppelpunkt und Satz 3 werden jeweils die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „des Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.
- 4.
- In § 29 Satz 2 wird die Angabe „29d" durch die Angabe „29e" ersetzt.
- 5.
- In § 29a Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil von Nummer 1 die Angabe „§§ 29b bis 29d" durch die Angabe „§§ 29c bis 29e" ersetzt.
- 6.
- Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
„§ 29b Datenverarbeitung durch und Datenübermittlung an Feldjäger(1) Die Feldjäger dürfen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Wahrnehmung des militärischen Ordnungsdienstes, des militärischen Verkehrsdienstes, von Sicherheitsaufgaben, von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrages, von Aufgaben des Heimat-, Raum- und Objektschutzes oder von Gewahrsamsaufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind grundsätzlich offen und bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 gefährdet oder erheblich erschwert würde.(2) Soweit die Feldjäger für ihre Aufgaben personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stellen erheben, sind jene auf den Umfang einer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen durch die Feldjäger verarbeitet werden:- 1.
- Gesundheitsdaten von Soldaten und zivilen Angehörigen der Bundeswehr zum Zweck
- a)
- der Aufnahme von Verkehrsunfällen, soweit dies für Erhebungen hinsichtlich der Unfallursachen, der Personalien der Unfallbeteiligten und zur Sicherung von Ansprüchen des Dienstherrn gegen Unfallbeteiligte erforderlich ist,
- b)
- von Fahrtüchtigkeitskontrollen von Kraftfahrern der Bundeswehr, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des militärischen Verkehrsdienstes, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, erforderlich ist,
- c)
- der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung, soweit dies für die Durchführung von Erhebungen und Ermittlungen im Rahmen des Verteidigungsauftrags erforderlich ist,
- d)
- der Ingewahrsamnahme, soweit dies für die Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person, zum Eigenschutz der mit der Ingewahrsamnahme betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Ingewahrsamnahme erforderlich ist,
- e)
- des Personen- und Begleitschutzes durch das durch eine entsprechende Spezialausbildung befähigte Personenschutzpersonal, soweit dies für die Betreuung der Schutzperson, zum Eigenschutz der mit dem Personen- und Begleitschutz betrauten Feldjäger oder für eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, sowie
- f)
- der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Betreuung der gesuchten Person und zum Eigenschutz der mit der Nachforschung betrauten Feldjäger erforderlich ist,
- 2.
- biometrische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck
- a)
- der Ingewahrsamnahme, soweit es erforderlich ist, um Personen eindeutig voneinander unterscheiden und identifizieren zu können,
- b)
- der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies zur gerichtsfesten Dokumentation des festgestellten Sachverhalts erforderlich ist, und
- c)
- der Nachforschung nach unerlaubt Abwesenden, soweit dies für die Identifizierung der gesuchten Person und eine gerichtsfeste Dokumentation der Maßnahme erforderlich ist, und
- 3.
- genetische Daten von Soldaten und Zivilpersonen zum Zweck der Tatort-, Ereignisort- und Spurensicherung sowie der Sicherstellung erkennungsdienstlicher Kriterien in Aktenform, soweit dies im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und gerichtsfesten Dokumentation erforderlich ist.
(4) Die Feldjäger dürfen folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung militärischer Evakuierungsoperationen, die von der Bundeswehr im Ausland durchgeführt oder unterstützt werden, erforderlich ist:- 1.
- von Soldaten, zivilen Angehörigen der Bundeswehr und Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr:
- a)
- Gesundheitsdaten,
- b)
- biometrische Daten sowie
- c)
- genetische Daten und
- 2.
- von Zivilpersonen außerhalb der Bundeswehr:
- a)
- Angaben zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sowie
- b)
- Angaben zu politischen Meinungen.
(5) Die Daten sind durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Für die Verarbeitung von Daten nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend." - 7.
- Der bisherige § 29b wird § 29c und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Gesundheitsakte ist eine Teilakte der Personalakte. Sie ist getrennt von der übrigen Personalakte zu bearbeiten und aufzubewahren. Der Zugang ist auf das fachlich und fachaufsichtlich zuständige Sanitätspersonal zu beschränken. § 107 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden. § 110 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Gesundheitsakte mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Erteilung einer Auskunft an die Bevollmächtigten des Soldaten, an seine Hinterbliebenen oder an deren Bevollmächtigte nicht entgegenstehen darf."
- 8.
- Die bisherigen §§ 29c bis 29d werden die §§ 29d bis 29e.
- 9.
- Der bisherige § 29e wird § 29f und die Wörter „§ 29b Absatz 3 oder 6" werden durch die Wörter „§ 29c Absatz 3 oder Absatz 6" und die Angabe „bis 29d" wird durch die Angabe „bis 29e" ersetzt.
- 10.
- Nach § 30 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus
- 1.
- aus personalwirtschaftlichen Gründen bei Rückversetzung vom Ausland in das Inland mit Zusage der Umzugskostenvergütung die Gewährung von Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der Trennungsgeldverordnung für die Dauer von acht Jahren zulässig ist, wenn der Umzug des Soldaten nicht an den Dienstort oder dessen Einzugsgebiet erfolgt, sowie
- 2.
- Trennungsgeld über den Zeitraum des § 12 Absatz 4 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes hinaus gewährt werden kann."
- 11.
- § 30c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Für Soldaten in den Streitkräften kann die Ausschlussfrist auf sechs Monate verkürzt werden. Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. Eine Dienstbefreiung wird nicht gewährt, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist." - b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Einsätzen, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung, sowie anderen Tätigkeiten der Streitkräfte, bei denen militärspezifische Besonderheiten der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zwingend entgegenstehen, insbesondere". - bbb)
- In Buchstabe d wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe e werden nach dem Wort „Nationen" ein Komma und die Wörter „der Organisation des Nordatlantikvertrages" eingefügt.
- ddd)
- Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
- „f)
- im Rahmen der nuklearen Teilhabe und
- g)
- zur Sicherung des deutschen Luftraums und des Luftraums des Gebietes der Organisation des Nordatlantikvertrages,".
- bb)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „in den Fällen der Nummern 1 und 2" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
- „5.
- mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, insbesondere für Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2,
- 6.
- Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie
- 7.
- außergewöhnlichen Situationen, die spezifische Tätigkeiten der Streitkräfte zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls sowie zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahren erfordern."
- 12.
- § 30d Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2030 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden,- 1.
- soweit Soldaten eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- a)
- als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums,
- b)
- als fliegende Besatzung im maritimen Such- oder Rettungsdienst oder
- c)
- als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in Werften, und
- 2.
- soweit die Tätigkeiten nach Nummer 1 andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können."
- 13.
- § 31 Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8 und 9 ersetzt:„(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch Verwendungen im Ausland zusätzlich entstehen, unabdingbar sind und eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.(9) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr erstattet werden."
- 14.
- Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Laufbahnen der Mannschaften des Sanitätsdienstes, der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, der Feldwebel des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes sowie in den sanitätsdienstlichen Werdegängen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit längstens bis zu einer Dienstzeit von 30 Jahren zulässig." - 15.
- § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bescheide nach diesem Abschnitt ergehen schriftlich oder in elektronischer Form."
- 16.
- § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen und
- 3.
- letzte bekannte Anschrift."
- 17.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
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