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Artikel 10 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 10 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 6. März 2025 ASG § 4

§ 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:

„1a.
bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,

1b.
bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,

1c.
bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie

1d.
bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,".

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „der Mineralölversorgung" durch die Wörter „der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung" ersetzt.

c)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Post AG" das Komma und die Wörter „der Deutschen Postbank AG" gestrichen.

d)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Flugsicherungsorganisation" die Wörter „und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen."

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist."

2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

1.
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 1b, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, und

2.
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9."

 
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