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Artikel 10 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
§ 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1d eingefügt:
- „1a.
- bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,
- 1b.
- bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,
- 1c.
- bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie
- 1d.
- bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,".
- b)
- In Nummer 6 werden die Wörter „der Mineralölversorgung" durch die Wörter „der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung" ersetzt.
- c)
- In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Post AG" das Komma und die Wörter „der Deutschen Postbank AG" gestrichen.
- d)
- In Nummer 9 werden nach dem Wort „Flugsicherungsorganisation" die Wörter „und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- e)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen."
- f)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist."
- 2.
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen
- 1.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 1b, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, und
- 2.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9."
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