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Artikel 9 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG § 16, § 19, § 53, § 68, § 84, § 85a (neu), § 87, § 113, § 114, § 120, mWv. 1. April 2025 offen, mWv. 6. März 2025 § 71
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen". - b)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr".
- 2.
- § 16 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten und ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen." - 3.
- § 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 19 wird nach der Angabe „11,5fache" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 bis 25 ersetzt:
„20. | 20 und weniger als 21 Jahren | das 12fache, |
21. | 21 und weniger als 22 Jahren | das 12,5fache, |
22. | 22 und weniger als 23 Jahren | das 13fache, |
23. | 23 und weniger als 24 Jahren | das 13,5fache, |
24. | 24 und weniger als 25 Jahren | das 14fache, |
25. | 25 und mehr Jahren | das 15fache". |
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025
- 4.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden." - b)
- In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort „Berufssoldatin" durch das Wort „Soldatin", das Wort „Berufssoldat" durch das Wort „Soldat" und wird das Wort „Berufssoldaten" durch das Wort „Soldaten" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 53 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen(1) Bezieht eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand, die oder der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden ist, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, erhält sie oder er daneben ihre oder seine Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Die Versorgungsbezüge werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, bis zum Erreichen der maßgeblichen Höchstgrenze gezahlt. Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Die Mindesthöchstgrenze beträgt 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Zu dem Betrag nach Satz 3 oder 4 kommen der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 sowie ein Betrag in Höhe von monatlich 14 Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinzu. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen.(2) Bezieht eine Berufssoldatin im einstweiligen Ruhestand oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 oder Absatz 4, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen zusammengerechnet die Höchstgrenze übersteigen. Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand innehatte, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1.(3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten- 1.
- Aufwandsentschädigungen,
- 2.
- im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
- 3.
- Jubiläumszuwendungen,
- 4.
- ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 5.
- steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
- 6.
- Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
- 7.
- als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
- 8.
- Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 1 bezieht.
(4) Verwendungseinkommen ist Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat."
abweichendes Inkrafttreten am 06.03.2025
- 7.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 8 Satz 1 wird nach den Wörtern „Absätze 1 bis 7" die Angabe „und 9" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:„(9) Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Träger einer Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verpflichtet, Auskunft über die Höhe und den Anspruchszeitraum der zustehenden Leistung zu erteilen, wenn diese Daten der Regelungsbehörde nicht durch die oder den Versorgungsberechtigten übermittelt werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt:
- „13.
- als Angehörige oder als Angehöriger der Spezialkräfte der Bundeswehr im Einsatz oder in der Ausbildung für den Einsatz oder
- 14.
- bei mehrtägigen Ausbildungs- oder Übungsvorhaben".
- 9.
- Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
„§ 85a Kompensationszahlung für bestimmte Statusgruppen(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keine Berufssoldatin oder kein Berufssoldat ist, erhält neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Kompensationszahlung, wenn sie oder er- 1.
- einen Unfall erlitten hat, während sie oder er bei einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war,
- 2.
- infolge des Unfalls nach Nummer 1 dienstunfähig geworden ist und
- 3.
- im Zeitpunkt des Dienstverhältnisses auf Grund des Unfalls nach Nummer 1 in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Die Kompensationszahlung beträgt 30.000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit- 1.
- einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 2.
- einer Elternzeit,
- 3.
- einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
- 4.
- der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
(3) Ist die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Dienstunfalls gestorben und hat sie oder er eine Kompensationszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Kompensationszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.(4) Die Kompensationszahlung wird nicht in den Fällen gewährt, in denen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 59 in Verbindung mit § 39 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht, die sich unter Zugrundelegung des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes berechnet." - 10.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen gleich,- 1.
- für die ein Zuschlag gezahlt wird
- a)
- auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung immaterieller Belastungen wegen der Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts oder
- b)
- auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zur Abgeltung hoher immaterieller Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen, oder
- 2.
- bei der eine gesteigerte Gefährdungslage, die der Gefährdungslage bei einer Verwendung nach Satz 1 vergleichbar ist, festgestellt wird
- a)
- durch die oberste Dienstbehörde, die für die sonstige Verwendung im Ausland zuständig ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung oder
- b)
- durch das Bundesministerium der Verteidigung bei einer militärischen Verwendung oder Maßnahme, die kurzzeitig ist oder von der auf Grund von besonderen militärischen oder operativen Rahmenbedingungen nur das Bundesministerium der Verteidigung Kenntnis haben darf."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Einem Einsatzunfall gleichgestellt ist ein Unfall, der durch die Erhebung oder Auswertung von Video-, Bild- und Tondokumenten aus einem Einsatzgebiet erlitten wurde."
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025
- 11.
- In § 88 werden die Wörter „Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet" durch die Wörter „Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der als Berufssoldatin oder als Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erlitten hat" ersetzt.
- 12.
- § 90 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 50.000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 7.500 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro. Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 625 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
- 1.
- einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder Interessen dient,
- 2.
- einer Elternzeit,
- 3.
- einer Freistellung wegen Kindererziehungszeiten bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind und
- 4.
- der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- § 113 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt.
- 14.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70" durch die Wörter „die §§ 68 und 70" ersetzt.
- 15.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 68 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025
- 16.
- Folgender § 135 wird angefügt:
„§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr(1) Für am 1. April 2025 vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88. Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt, bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern.(2) Die Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher oder elektronischer Antrag von der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle gestellt wurde. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.(3) Auf am 1. April 2025 vorhandene Hinterbliebene, die bisher keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten, ist § 59 anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BwESuÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwESuÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 BwESuÄndG Inkrafttreten
... 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 5, Artikel 9 mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 7, 11, 12 und 16 sowie Artikel 11 mit Ausnahme ... 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. April 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 11, 12 und 16 treten am 1. April 2025 in ...
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