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Artikel 12 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 12 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2025 BMVergV offen

Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist wegen

1.
einer unmittelbaren Unterstützung soldatischer Tätigkeiten in den Streitkräften zum Zwecke der Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung oder

2.
einer unmittelbaren Unterstützung in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes."

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „einer Ausschlussfrist von einem Jahr" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BwESuÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwESuÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BwESuÄndG Inkrafttreten
... vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. April 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 11, 12 ...