Die
Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist wegen
- 1.
- einer unmittelbaren Unterstützung soldatischer Tätigkeiten in den Streitkräften zum Zwecke der Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung oder
- 2.
- einer unmittelbaren Unterstützung in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes."
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „einer Ausschlussfrist von einem Jahr" ersetzt.
Artikel 17 BwESuÄndG Inkrafttreten ... vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. April 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 11, 12 ...