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Artikel 4 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
„§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen". - 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:„(2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn
- 1.
- sie zusätzlich anfallen,
- 2.
- sie unabwendbar sind und
- 3.
- eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:- 1.
- bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom regelmäßigen Dienstort sowie,
- 2.
- soweit der Dienst oder die Arbeitsleistung am regelmäßigen Dienstort zur Unterstützung der Streitkräfte bei der Bewältigung von Krisenlagen anfällt und nicht innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt, bei
- a)
- Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes,
- b)
- über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Arbeitsleistung sowie
- c)
- Ableistung von Schichtdienst.
(4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel- 1.
- Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
- 2.
- Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr,
- 3.
- Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
- 4.
- Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
- 5.
- vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
- 6.
- Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung."
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