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Artikel 4 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72; Geltung ab 06.03.2025, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 4 Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 6. März 2025 BGleiG § 15

Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen".

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn

1.
sie zusätzlich anfallen,

2.
sie unabwendbar sind und

3.
eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:

1.
bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom regelmäßigen Dienstort sowie,

2.
soweit der Dienst oder die Arbeitsleistung am regelmäßigen Dienstort zur Unterstützung der Streitkräfte bei der Bewältigung von Krisenlagen anfällt und nicht innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt, bei

a)
Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes,

b)
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Arbeitsleistung sowie

c)
Ableistung von Schichtdienst.

(4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel

1.
Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,

2.
Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr,

3.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

4.
Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,

5.
vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie

6.
Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung."

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