Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 SMVergV § 1, mWv. 1. April 2025 offen
Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann, wobei die Frist für Soldaten in den Streitkräften auf sechs Monate verkürzt werden kann, und".
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
- Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
- 2.
- Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Anzeige
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BwESuÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwESuÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 BwESuÄndG Inkrafttreten
... 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. April 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16933/a322080.htm