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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. März 2025 BBesG § 43a, § 44, § 50a, § 53, § 56, Anlage I, Anlage IX, mWv. 1. April 2025 offen, mWv. 1. Januar 2025 § 50d (neu), mWv. 6. März 2025 BBesO A/B 2., 5b. (neu), 6., 8a., Besoldungsgruppe B 3
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50c folgende Angabe eingefügt:
„§ 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen". - 2.
- § 43a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11.000 Euro" durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „7.000 Euro" durch die Angabe „9.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Einem Soldaten auf Zeit kann zur Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, unter Berücksichtigung militärischer Personalplanung oder militärfachlicher Erfordernisse, eine Verpflichtungsprämie gewährt werden
- 1.
- bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
- 2.
- bei der Weiterverpflichtung oder
- 3.
- bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
- d)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- e)
- Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:„(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle."
- f)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Die Ausgaben für Prämien des Dienstherrn dürfen 2 Prozent der im Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben für Soldaten nicht überschreiten."
- 4.
- § 50a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „91 Euro" durch die Angabe „101 Euro" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2025
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Vergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 bei soldatischen Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Freistellung vom Dienst aus den folgenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist:- 1.
- Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
- 2.
- weitere Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
- dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025
- 5.
- Nach § 50c wird folgender § 50d eingefügt:
„§ 50d Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen(1) Soldaten, für die besondere Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen gelten und für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 2. Mit der Vergütung sind alle zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten, die durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und Rückkehrverpflichtung entstehen.(2) Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rückkehrzeiten zur Dienststelle- 1.
- unterhalb von zwei Stunden, 500 Euro,
- 2.
- oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden, 300 Euro,
- 3.
- oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden, 150 Euro,
- 4.
- oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden, 75 Euro.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „700" durch die Angabe „1.000" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen."
- 7.
- In § 56 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „145 Euro" durch die Angabe „153 Euro" ersetzt.
- 8.
- Anlage I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Vorbemerkung Nummer 2 werden nach den Wörtern „Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe" die Wörter „Bundesanstalt für Gewässerkunde" und nach den Wörtern „Bundesanstalt für Straßenwesen" die Wörter „Bundesanstalt für Wasserbau" eingefügt.
- b)
- Nach Vorbemerkung Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt:
- „5b.
- Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten bei Verwendung als Combat Controller in einem Großverband, einem Verband oder einer Einheit der Luftlande- und Fernspähkräfte der Bundeswehr- 1.
- bis zur Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,
- 2.
- nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe B,
- 3.
- nach Erlangung der Basisqualifikation der Stufe C.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a und einer Erschwerniszulage nach den §§ 23h und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gewährt.(3) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt." - c)
- Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bedienen" die Wörter „oder als Waffensystemoperateur mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Bedienen" eingefügt.
- bbb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger in der Bundeswehr und in anderen Einrichtungen des Bundes."
- bb)
- In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb der" die Wörter „Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der" eingefügt.
- d)
- Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „8a.
- Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung".
- bb)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- der hydroakustischen Aufklärung."
- e)
- In der Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Angabe „Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation" die Angabe „Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag 6)" eingefügt.
- 9.
- Anlage IX wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Zeile 29 werden die folgenden Zeilen 30 bis 34 eingefügt:
Dem Grunde nach geregelt in | Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt | Monatsbetrag in Euro | |
1 | 2 | 3 | |
„30 | Nummer 5b | | |
31 | Absatz 1 | | |
32 | Nummer 1 | 150,00 | |
33 | Nummer 2 | 300,00 | |
34 | Nummer 3 | 350,00". |
- b)
- Die bisherigen Zeilen 30 bis 156 werden die Zeilen 35 bis 161.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BwESuÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwESuÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 BwESuÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 5 , Artikel 9 mit Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 7, 11, 12 und 16 sowie Artikel 11 mit ... 11 mit Ausnahme von Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b , Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. April 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 ...
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