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Artikel 8 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
§ 17 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „unabdingbar" durch das Wort „unabwendbar" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „außerhalb des regelmäßigen Dienstorts" gestrichen.
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