§ 17 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom
22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „unabdingbar" durch das Wort „unabwendbar" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „außerhalb des regelmäßigen Dienstorts" gestrichen.