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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 10 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen



Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er

1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und

2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.

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Zitierungen von § 10 EinwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EinwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Artikel 2 EinwVEV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... Euro „5 Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 EinwV nach Zeitaufwand 6 Widerruf der Anerkennung nach § ...