Tools:
Update via:
§ 10 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
| |
§ 10 Ermittlung von Umlagen
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden durch Umlagen ausgeglichen.
(2) 1Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. 2Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.
Zitierungen von § 10 EnFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 16.05.2024)
... und Dienstleistungen, 3.5.4 notwendige Kosten für die Ermittlung der Umlagen nach § 10 , 3.5.5 notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_EnFG.htm