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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (EnWGEÜVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 25. Februar 2025 EnFG § 21, § 62

Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 wird jeweils das Wort „mit" durch das Wort „in" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

1.
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,

2.
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und

3.
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

1.
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,

2.
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und

3.
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge."

2.
§ 62 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1" durch die Wörter „Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Buchstabe c wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" angefügt.

d)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,".