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§ 10 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Nutzungsgradermittlung
(1) 1Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:
- 1.
- die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,
- 2.
- die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,
- 3.
- die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und
- 4.
- die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.
(2) 1Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. 2Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1. 3Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 24. Juli 2013 BGBl. I S. 2763 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 10 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112 EnergieStV Übergangsregelung (vom 13.02.2023)
... nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) ...
Zitat in folgenden Normen
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 8 StromStV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme (vom 01.07.2019)
... 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, 2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung , 3. die allgemeinen Regelungen für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und ... Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) ... der Aufnahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 4 StromStBefNG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... 9 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, 2. die Nutzungsgradermittlung nach § 10 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung , 3. die allgemeinen Regelungen für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und ... Nennleistung von weniger als 1 Megawatt als erbracht, wenn die erzeugte Wärme nach § 10 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung als genutzt gilt." 10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... für schwefelhaltige Energieerzeugnisse". b) In der Angabe zu § 10 werden die Wörter „Anlagenbegriff und" vorangestellt. c) Die ... Wörter „nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 ... 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des ... Stelle." 5. Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 9 bis ... 9 bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt: „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 ... eingespeist werden soll. Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung (1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen: ... nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) ...
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