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§ 10 - Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 06.07.2017; FNA: 800-30 Arbeitsvertragsrecht
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§ 10 Individueller Auskunftsanspruch



(1) 1Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. 2Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. 3Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.

(2) 1Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. 2Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.

(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.

(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt.



 

Zitierungen von § 10 EntgTranspG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EntgTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntgTranspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EntgTranspG Reichweite
... Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als ... als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. (2) Die Auskunftspflicht nach § 10 umfasst 1. nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben ...
§ 13 EntgTranspG Aufgaben und Rechte des Betriebsrates
... kann. (4) Leitende Angestellte wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 , abweichend von den §§ 14 und 15, an den Arbeitgeber. (5) Der ...
§ 14 EntgTranspG Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern
... tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Betriebsrat. Die Vorgaben bestimmen sich nach § 13. Der ...
§ 15 EntgTranspG Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern
... und nicht tarifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen nach § 10 an den Arbeitgeber. (2) Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Absatz 1 und 2 ... (3) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ist verpflichtet, die nach § 10 verlangten Auskünfte innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens in ...
§ 16 EntgTranspG Öffentlicher Dienst
... Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 ...
§ 25 EntgTranspG Übergangsbestimmungen (vom 01.08.2022)
... Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals sechs Kalendermonate nach dem 6. Juli 2017 geltend gemacht werden. Soweit ... drei Kalenderjahren erstmals geltend gemacht wird, können Beschäftigte abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. Satz 2 gilt nicht, ...