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Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


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1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80).


Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs



Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „und deren Bekanntmachung" gestrichen.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;".

cc)
In Nummer 9 werden nach der Angabe „§§ 50, 51 Absatz 2" das Komma und die Wörter „§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4" sowie nach dem Wort „über" die Wörter „Nummer 4 oder" gestrichen.

dd)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister;

13.
Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,

2.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,

3.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die das Unternehmensregister führende Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet werden."

dd)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „zur Speicherung" durch die Wörter „zur Einstellung" ersetzt.

ee)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gespeicherten" durch das Wort „eingestellten" ersetzt und werden nach dem Wort „Rechnungslegung" die Wörter „und Unternehmensberichte" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu Informationszwecken" die Wörter „durch einzelne Abrufe" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen."

c)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie."

3.
In § 9a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufbau und Führung des Unternehmensregisters," die Wörter „die technischen Einzelheiten zur Anmeldung und Identifikation von Nutzern des Unternehmensregisters," sowie nach den Wörtern „Absatz 2 fallen," die Wörter „Einzelheiten der Prüfung der übermittelten Daten," eingefügt.

4.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Betreiber des Unternehmensregisters" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" und die Wörter „nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist" durch die Wörter „nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24) geändert worden ist" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung und die Eintragung der Aufhebung der Zweigniederlassung sowie

6.
die Änderung folgender Daten der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung:

a)
der Firma der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,

b)
des Sitzes der Gesellschaft oder der Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung,

c)
der Rechtsform der Gesellschaft,

d)
der Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,

e)
der Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, oder die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Informationsübermittlung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission vom 17. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 1)."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Betreibers des Unternehmensregisters" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 eine Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1), unverzüglich an die zentrale Europäische Plattform, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Empfängt die das Unternehmensregister führende Stelle über das Europäische System der Registervernetzung Daten zu einer Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und die eine inländische Zweigniederlassung errichtet hat, so bestätigt die registerführende Stelle den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung."

5.
Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

§ 9c Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist die zuständige Stelle für die Beantwortung eines über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 eingehenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 um Informationen, die relevant sind für die Disqualifikation einer Person

1.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder

2.
als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Aktiengesetzes.

Auf Anfrage eines Registergerichts führt die zuständige Stelle ein Ersuchen nach Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch und leitet die erhaltenen Antworten an das anfragende Registergericht weiter.

(2) Die zuständige Stelle erhält zum Zweck der Beantwortung eines Ersuchens die für die Beantwortung erforderliche Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 57a Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes und aus dem Gewerbezentralregister nach § 150c Absatz 3 der Gewerbeordnung.

(3) Die Beantwortung und die Durchführung eines Ersuchens erfolgen gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 sowie einer nach Absatz 6 erlassenen Verordnung.

(4) Die Beantwortung eines Ersuchens ist beschränkt auf die Angabe gemäß Artikel 13i Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132,

1.
ob die betroffene Person disqualifiziert ist

a)
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

b)
gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Aktiengesetzes als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder

2.
ob entsprechende Informationen im Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister enthalten sind.

Weitergehende Informationen über eine Disqualifikation der betroffenen Person werden durch die das Unternehmensregister führende Stelle über die zentrale Europäische Plattform nicht übermittelt.

(5) Die zuständige Stelle darf die von einem ersuchenden Mitgliedstaat, von einem Registergericht oder nach Absatz 2 übermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Personen für die Zwecke der Beantwortung und der Durchführung eines Ersuchens verarbeiten. Die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen sind von der zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen, sobald und soweit diese nicht mehr für die Beantwortung oder die Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.

(6) Durch Rechtsverordnung nach § 9a Absatz 3 können auch die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beantwortung und die Durchführung der Ersuchen durch die zuständige Stelle getroffen werden, einschließlich der Bestimmungen über

1.
Inhalt, Frist, Form und Umfang der Beantwortung der Ersuchen,

2.
die technischen Einzelheiten zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Weitergabe der erforderlichen Daten für die Beantwortung und die Durchführung der Ersuchen,

3.
die technischen Vorgaben zur Speicherung, Löschung, Berichtigung und Verarbeitung von Daten über die betroffenen Personen durch die zuständige Stelle,

4.
die Prüfung der vom Bundeszentralregister oder vom Gewerbezentralregister erhaltenen Daten im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer Disqualifikation gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Aktiengesetzes,

5.
die Voraussetzungen, Formalien, Fristen und Inhalte der Durchführung der Ersuchen."

6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen

(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

(3) Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).

(4) Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der Registerbekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung

1.
bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder

2.
erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war."

7.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie in das für die Bekanntmachungen der Eintragungen bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in Bekanntmachungen der Eintragungen" durch die Wörter „in Registerbekanntmachungen" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Bekanntmachungen der Eintragungen" durch die Wörter „in Registerbekanntmachungen" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig für die Anmeldung

1.
durch Einzelkaufleute,

2.
für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie

3.
für Zweigniederlassungen von den in Nummer 2 genannten Rechtsformen oder von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „elektronisch" die Wörter „in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat" eingefügt.

9.
§ 13a wird wie folgt gefasst:

§ 13a Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.

(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein:

1.
Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,

2.
Firma der Zweigniederlassung,

3.
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,

4.
Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung."

10.
§ 13e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung. Sofern zum Zeitpunkt des Dateneingangs bei dem Registergericht keine Anmeldung in Bezug auf die mitgeteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die Gesellschaft zur unverzüglichen Anmeldung der geänderten Tatsachen auf."

11.
§ 13f wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 81 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

12.
§ 13g wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland."

14.
§ 32 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

15.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

16.
§ 175 Satz 2 wird aufgehoben.

17.
In § 264 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Unternehmensregister" ersetzt.

18.
Die Überschrift des Dritten Buches Zweiter Abschnitt Vierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle".

19.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Kapitalgesellschaften" durch die Wörter „einer Kapitalgesellschaft" ersetzt und nach den Wörtern „folgende Unterlagen" ein Komma sowie die Wörter „sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind," eingefügt.

bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

b)
In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 kann" durch die Wörter „Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3)" ersetzt.

e)
Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 und 1a Satz 1 offengelegt" durch die Wörter „in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt" ersetzt.

f)
In Absatz 3a werden die Wörter „bekannt gemacht" durch die Wörter „offengelegt" ersetzt.

g)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 264d" das Komma und die Wörter „die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist," gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Einreichung" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

h)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt."

20.
§ 325a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „§§ 325, 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist anzuwenden" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 das Wort „eingereicht" durch das Wort „übermittelt" und das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist."

21.
§ 326 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

22.
In § 327 Nummer 1 in dem Satzteil vor Satz 2 und Nummer 2 werden jeweils die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln" ersetzt.

23.
§ 328 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle übermittelt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

24.
§ 329 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Betreibers des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Absatz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „eingereicht" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

25.
§ 339 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" und das Wort „eingereichten" durch das Wort „übermittelten" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils das Wort „Einreichung" durch das Wort „Übermittlung" und jeweils das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 325 Absatz 2a, 2b, 4 und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden."

26.
§ 340l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird in dem Satzteil nach Nummer 3 das Wort „eingereicht" durch das Wort „übermittelt" und das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

27.
§ 340m wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1" ein Komma und die Wörter „eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" eingefügt.

28.
In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen" durch die Wörter „Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen" ersetzt.

29.
In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt, wird jeweils nach den Wörtern „§ 340 Absatz 4 Satz 1" und den Wörtern „§ 340 Absatz 4a Satz 1" das Komma gestrichen und werden die Wörter „§ 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5" ersetzt.

30.
§ 341l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von einem in § 341a Absatz 5 Satz 1 genannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei denn, das Versicherungsunternehmen ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 4 Satz 1 vier Monate."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

31.
§ 341w wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

bb)
In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „§ 327a gilt entsprechend" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6" durch die Angabe „§ 325 Absatz 6" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EGHGB Artikel 88 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:

 
„Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Artikel 88

(1) § 9c Absatz 1 bis 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. August 2023 anzuwenden.

(2) § 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 9 Absatz 6 Satz 3 sowie die §§ 264, 325, 325a, 326, 327, 328, 329, 339, 340l, 340o, 341l und 341w des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BNotO § 10a, § 11, § 20, § 78, § 78p, § 78q, § 119, mWv. 14. August 2021 § 78p (neu), § 78q (neu)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 78o die folgenden Angaben eingefügt:

§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

§ 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem".

2.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:

1.
der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder die Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des betroffenen Einzelkaufmanns,

2.
bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland oder einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlassung im Ausland der Sitz oder die Geschäftsanschrift der betroffenen Zweigniederlassung oder

3.
der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen Gesellschaft.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als im Amtsbezirk ausgeübt."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterschriften" ein Komma und die Wörter „qualifizierte elektronische Signaturen" eingefügt.

5.
§ 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht."

6.
Nach § 78o werden die folgenden §§ 78p und 78q eingefügt:

§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

1.
die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,

2.
die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,

3.
das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und

4.
das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.

abweichendes Inkrafttreten am 14.08.2021

 
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1.
die technischen Anforderungen an das Videokommunikationssystem, die Videokommunikation und die elektronische Identifizierung,

2.
die Einzelheiten der Datensicherheit und

3.
die technische Ausgestaltung der Signaturerstellung.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem

(1) Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.

abweichendes Inkrafttreten am 14.08.2021

 
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 119 Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Beurkundungsgesetzes



Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Fünften Abschnittes" durch die Angabe „Abschnitts 5" ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird."

3.
Nach § 16 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift

§ 16a Zulässigkeit

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen ist.

(2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.

§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.

(3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

(4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erzeugen. Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.

§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation

Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:

1.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das

a)
für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und

b)
dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.

Das dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst Vornamen, Familiennamen und Tag der Geburt aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich.

§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

§ 16e Gemischte Beurkundung

(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.

(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren."

4.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist."

5.
Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

§ 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur

(1) Eine qualifizierte elektronische Signatur soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies nach § 12 des Handelsgesetzbuchs zugelassen ist.

(2) Der Beglaubigungsvermerk muss die Person bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die qualifizierte elektronische Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels Videokommunikation anerkannt worden ist.

(3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3 nicht erforderlich.

(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Absatz 2 und 5 gelten entsprechend. Im Falle der Beglaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c entsprechend.

(5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels Videokommunikation anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person verschaffen kann, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat."

6.
Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

7.
Dem § 44a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend."

8.
In § 44b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

9.
Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift)."

10.
Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden

(1) Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.

(2) Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen."

11.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ist die elektronische Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

12.
In § 47 werden nach den Wörtern „der Niederschrift" die Wörter „oder der elektronischen Niederschrift" eingefügt.

13.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Abschrift der Urschrift" ein Komma und die Wörter „der elektronischen Urschrift" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ausdruck" die Wörter „der elektronischen Urschrift oder" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „einem Ausdruck der" die Wörter „elektronischen Urschrift oder der" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

14.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Werden der elektronischen Urschrift Unterlagen oder andere Urschriften beigefügt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 44a Absatz 2 Satz 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „und 2" wird durch die Angabe „bis 3" ersetzt.

15.
In § 66 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des Ersten bis Vierten Abschnitts" durch die Wörter „der Abschnitte 1 bis 4" ersetzt.

16.
§ 76 wird § 75.

17.
Dem Beurkundungsgesetz wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Beurkundungsgesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen des Beurkundungsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.


Artikel 5 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PRV § 7, § 8, Anlage 4

Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

„Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen."

2.
In § 8 werden die Wörter „in der Bekanntmachung" durch die Wörter „in einer Bekanntmachung" ersetzt.

3.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

Anlage 4 (zu § 7) Muster für Registerbekanntmachungen

[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],

Aktenzeichen: [Registernummer]

[Anlass der Bekanntmachung]

[ggf. Datum der Eintragung]

[Registernummer], [Name], [Sitz],

[Inhalt der Bekanntmachung]

Tag der Registerbekanntmachung: [Datum]."


Artikel 6 Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. August 2022 GenRegV § 4, § 15, § 21, § 26

Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Bekanntmachung der Registereintragungen

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen."

2.
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Angaben enthalten, nämlich" durch die Wörter „folgende Angaben enthalten" ersetzt.

b)
In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „ferner:" gestrichen.

3.
In § 21 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

4.
In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.


Artikel 7 Änderung der Handelsregisterverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 HRV § 10, § 11, § 16a, § 17, § 25, § 27, § 29, § 30a, § 32, § 33, § 34, § 35, § 38a, § 38b (neu), § 43, § 52, Anlage 3

Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen."

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung

(1) In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die folgenden Informationen werden übermittelt:

1.
Firma und Rechtsform der Gesellschaft,

2.
Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft,

3.
Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Gesellschaft,

4.
ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht wurde,

5.
Gegenstand der Gesellschaft,

6.
im Handelsregister eingetragene Informationen über alle Personen, die als Organ oder als Mitglied eines Organs der Gesellschaft befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,

7.
Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der einheitlichen europäischen Kennung und des Staates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist."

3.
In § 16a wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

4.
§ 17 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
In der Zwischenüberschrift nach § 22 wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch die Wörter „Registerbekanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dessen Behebung einzutragen:

1.
die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mittels Videokommunikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet wurde, und

2.
die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, deren Anmeldung zur Eintragung mittels Videokommunikation nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 40a des Beurkundungsgesetzes beglaubigt wurde.

Im Fall der Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Videokommunikation mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern und der Verwendung von Musterprotokollen nach § 2 Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder Satz 2, informiert das Registergericht die Antragssteller über die Gründe für die Verzögerung."

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Wortlaut der Bekanntmachung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nimmt die Eintragung" die Wörter „und Bekanntmachung" und nach den Wörtern „verfügt die Eintragung" die Wörter „und die Bekanntmachung" gestrichen.

c)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen und die Eintragung zu signieren."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass eine elektronische Aufzeichnung des genauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner des jeweiligen Registerblattes gespeichert wird."

8.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „inländischen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
für die elektronische Aufzeichnung der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner, falls die Landesjustizverwaltung eine elektronische Aufzeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt."

9.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Landesjustizverwaltung kann weitere Formen von Ausdrucken bestimmen."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer Authentifizierung durch Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)."

10.
Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt:

§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

§ 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs

(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.

(2) Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.

(3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.

(4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(5) Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen."

11.
In § 35 werden jeweils die Wörter „der Bekanntmachung" durch die Wörter „einer Registerbekanntmachung" ersetzt.

12.
In § 38a Absatz 3 werden die Wörter „öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen sowie für" gestrichen.

13.
Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

§ 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung

Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen."

14.
In § 43 Nummer 2 Buchstabe b wird nach den Wörtern „einschließlich der Postleitzahl, der" das Wort „inländischen" gestrichen und werden nach dem Wort „Geschäftsanschrift" die Wörter „sowie im Falle einer Zweigniederlassung, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, unter Angabe des Staates, sowie falls vorhanden der Registernummer und der einheitlichen europäischen Kennung der Zweigniederlassung" eingefügt.

15.
Nach § 52 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist."

16.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 33 Absatz 5) Muster für Registerbekanntmachungen

[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],

Aktenzeichen: [Registernummer]

[Anlass der Bekanntmachung]

[ggf. Datum der Eintragung]

[Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz],

[Inhalt der Bekanntmachung]

Tag der Registerbekanntmachung: [Datum]."


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 FamFG § 387, § 393, § 394

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 387 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können überdies die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden über

1.
Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,

2.
den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern sowie über die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,

3.
die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der Vorgaben für Datenformate und Zahlungsmodalitäten."

2.
In § 393 Absatz 2 werden die Wörter „Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.

3.
In § 394 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 HRegGebV § 1, § 2, Anlage

Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma und die Wörter „die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5001 wird aufgehoben.

b)
Folgender Teil 6 wird angefügt:

„Teil 6 Bereitstellung zum Abruf

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
6000Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4
und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5
GNotKG ist nicht anzuwenden.
1/3
der für die
Eintragung oder
Entgegennahme
bestimmten
Gebühr".



Artikel 10 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GNotKG § 19, § 39, § 58, § 85, § 121, Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 121 die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterschriebenen" die Wörter „oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen" eingefügt.

3.
In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „unter" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signaturen an" eingefügt.

4.
§ 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf."

5.
In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „§§ 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt.

6.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.

b)
Die Wörter „oder Handzeichen" werden durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen" ersetzt.

7.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 13101 wird folgende Nummer 13102 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle A
„13102Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister
nach diesem Abschnitt gesondert.
1/3
der für die
Eintragung
bestimmten
Gebühr".


 
b)
In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 8" ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt.

c)
In Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Notar" die Wörter „oder bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat" eingefügt.

d)
In Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 2 werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen" ersetzt.

e)
Nummer 25100 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder eines Handzeichens" durch ein Komma und die Wörter „eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter „oder Handzeichen" durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen" ersetzt.

f)
In Nummer 25101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft" durch die Wörter „Die Beglaubigung erfolgt für" ersetzt.

g)
In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden nach dem Wort „gleich" ein Komma und die Wörter „insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des Beurkundungsgesetzes)" eingefügt.

h)
Folgende Nummer 32016 wird angefügt:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„32016 Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der
Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO):
 
1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur 8,00 €
2. für das Beurkundungsverfahren 25,00 €".
Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem
einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.
 



Artikel 11 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 JVKostG § 1, § 6, § 16, Anlage

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,".

b)
Nummer 5a wird aufgehoben.

2.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unternehmensregister" durch die Wörter „Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses" ersetzt.

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und".

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer."

4.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 wie folgt gefasst:

Teil 1 Gebühren

Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
Abschnitt 1 Jahresgebühren
Abschnitt 2 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Abschnitt 3 Einstellung von Unternehmensberichten
Abschnitt 4 Sonstige Gebühren
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren".

b)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 und 4 wird aufgehoben.

bb)
Nach Hauptabschnitt 3 wird folgender Hauptabschnitt 4 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Hauptabschnitt 4
Unternehmensregister
Abschnitt 1
Jahresgebühren
Vorbemerkung 1.4.1:
Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den
Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie um-
fasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.
1410 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungsle-
gungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach
§ 326 HGB in Anspruch nehmen kann
3,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rech-
nungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregis-
ter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat.
Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalender-
jahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412
entstanden ist.
 
1411 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
spruch nehmen:
 
Die Gebühr 1410 beträgt 6,00 €
1412Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10
HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2
Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch
einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermit-
telt hat
30,00 €
Abschnitt 2
Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Vorbemerkung 1.4.2:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunter-
lagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu über-
mitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es
sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen
ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Pro-
zent.
(3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Ge-
bühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an
dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.
 Verfahren zur Einstellung von Unterlagen  
1420der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1
i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinst-
genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339
Abs. 1 HGB
18,50 €
1421der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1
HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften
(§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB
sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB
25,00 €
1422der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsge-
sellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1
Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB
55,00 €
1423 der Einzelrechnungslegung
- von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleich-
gestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m.
§ 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen
Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB)
nach § 339 Abs. 1 HGB,
- von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und
ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesell-
schaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2
HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339
Abs. 1 HGB,
- von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340
Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
§ 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340
Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1
HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
- von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB,
Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,
- von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländi-
schen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rech-
nungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,
- von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur
Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 339 Abs. 1 HGB sowie
- von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle-
gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:
 
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden
110,00 €
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden
330,00 €
Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden
Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
erhoben.
 
1424der Einzelrechnungslegung
- von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b
Abs. 4 EnWG,
- von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m.
§ 6b Abs. 4 EnWG sowie
- von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2
Satz 6 TKG
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben.
55,00€
1425der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
ERegG
45,00 €
 Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben.
 
1426 der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG:
 
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden
330,00 €
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden
550,00 €
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die hö-
here Gebühr erhoben.
 
1427der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine inländische Zweignie-
derlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l
Abs. 2 HGB
55,00 €
1428nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB
30,00 €
1429nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12
Abs. 3 Satz 2 PublG
30,00 €
Abschnitt 3
Einstellung von Unternehmensberichten
Vorbemerkung 1.4.3:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie
für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt,
handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
(3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren
entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die
Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.
 Verfahren zur Einstellung  
1430eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG 440,00 €
1431eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG 110,00 €
1432eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB
oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG
110,00 €
1433eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB 85,00 €
1434eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG 110,00 €
1435eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB 65,00 €
1436eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3
WpHG
55,00 €
1437eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4
EntgTranspG
55,00 €
1438eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern-
berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB
55,00 €
Abschnitt 4
Sonstige Gebühren
1440 Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2
Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung ein-
gestellt wurden:
 
für jede übermittelte Unterlage 1,00 €
1441Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2 und 3 URV; die Identitätsprü-
fung erfolgt anhand
 
a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identi-
fizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV
12,00 €
b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identi-
fizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV
22,00 €".


 
 
cc)
Der bisherige Hauptabschnitt 4 wird Hauptabschnitt 5 und die Nummern 1400 bis 1403 werden die Nummern 1500 bis 1503.


Artikel 12 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BGB § 66, § 71, § 126a, § 129

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt."

2.
In § 71 Absatz 2 wird die Angabe „des § 66 Abs. 2" durch die Angabe „66" ersetzt.

3.
In § 126a Absatz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

4.
§ 129 wird wie folgt gefasst:

§ 129 Öffentliche Beglaubigung

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder

2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."


Artikel 13 Änderung der Unternehmensregisterverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 URV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18

Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Daten in diesem Format vorliegen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bekanntmachungen aus den Registern" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „angezeigt und" die Wörter „im Falle einer Datenübermittlung an das Unternehmensregister" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Betreiber des Unternehmensregisters (Betreiber)" durch die Wörter „Die das Unternehmensregister führende Stelle (registerführende Stelle)" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Satz 4," durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3," ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindestangaben erforderlich:

1.
Firma oder Name des Unternehmens,

2.
Registergericht,

3.
Registerart,

4.
Registernummer.

(3) Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. Die Identitätsprüfung erfolgt anhand:

1.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das

a)
für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und

b)
dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, oder

3.
einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Die registerführende Stelle hat im Rahmen der Registrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Nutzers oder der Berechtigung eines Nutzers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bestehen. Ist dies der Fall, kann die registerführende Stelle von dem Nutzer oder dem für ihn handelnden Berechtigten die Übermittlung geeigneter Nachweise über seine Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die Berechtigung zur Datenübermittlung verlangen.

(3) Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffentlichungen für sich selbst oder als Beauftragter für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Registrierung eine Kennung und ein Passwort, durch die er sich als Nutzungsberechtigter des Unternehmensregisters authentifiziert. Es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. Nutzer als Kunden von Datenverarbeitern, die über eine Großkundenschnittstelle angebunden sind, können durch den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Vergabe von Kennung und Passwort registriert werden, wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.

6.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Registernummer" ein Komma und die Wörter „die einheitliche europäische Kennung (EUID)" eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, werden nach der Angabe „Dokumentenansicht (DK)" die Wörter „und „strukturierter Registerinhalt (SI)" sowie gegebenenfalls weitere von der Landesjustizverwaltung bestimmten Dokumentarten" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

„7.
Kennzeichnung eines Sitzwechsels und einer Rechtsnachfolge einschließlich der neuen Registerart, des Registergerichts, der Registernummer, der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) sowie des neuen Ortskennzeichens, soweit vorhanden,

8.
Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und

9.
Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden."

7.
§ 7 wird wie gefolgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.

bb)
In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Registerbekanntmachung" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln."

8.
§ 9 wird aufgehoben.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs" das Komma und die Wörter „mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften," gestrichen.

cc)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Betreiber" durch die Wörter „von der registerführenden Stelle" ersetzt.

dd)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, sind dem Unternehmensregister unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Internetverbindung wie folgt elektronisch zu übermitteln:

1.
bei Jahresfinanzberichten oder den in § 328 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, und

2.
in allen anderen Fällen im strukturierten Format Extensible Markup Language (XML).

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen bei Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 alle nach gesetzlichen Vorschriften offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung eines Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt die Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 13 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister elektronisch über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung."

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den § 10 Absatz 1 und § 11" durch die Wörter „den §§ 10 und 11 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten werden unverzüglich nach Maßgabe des § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft, soweit eine solche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen werden unverzüglich nach ihrer Prüfung oder, falls eine Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, unverzüglich nach ihrer Übermittlung im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Werden die übermittelten Unterlagen durch die registerführende Stelle fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Verlangen des Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen durch die registerführende Stelle berichtigt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 und 3" ersetzt.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11" durch die Wörter „§ 8b Absatz 2 Nummer 11 und 12" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bilanz" durch das Wort „Unterlage" ersetzt.

13.
In § 14 wird das Wort „sämtliche" gestrichen.

14.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Auskunftsdienstleistungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber" durch die Wörter „Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle" und die Wörter „nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften" durch die Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Der Betreiber" durch die Wörter „Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle" ersetzt.

15.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Betreiber" durch die Wörter „die registerführende Stelle" und die Wörter „den Betreiber" durch die Wörter „die registerführende Stelle" ersetzt.

16.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 WpHG § 5, § 41, § 43, § 107, § 109, § 114, § 115, § 116, § 26, § 40, § 46, § 50, § 51, § 118

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln und".

2.
In § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

3.
§ 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 werden die Wörter „im Bundesanzeiger und" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

4.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt

1.
auf ihrer Internetseite sowie

2.
in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das weit verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, bei anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bekanntmachungen nach den Sätzen 1 und 5 sind außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

5.
§ 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

6.
§ 115 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

7.
§ 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „das Unternehmensregister zur Speicherung" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.

8.
In § 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2 und § 118 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 VermAnlG § 23, § 24, § 31, § 32

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten".

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Offenlegung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Halbsatz 1" die Wörter „und Satz 5" eingefügt.

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes" durch die Wörter „tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln" ersetzt.

5.
Dem § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 16 Änderung des Publizitätsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PublG § 2, § 9, § 10, § 12, § 15, § 20, § 21, § 22

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" und wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt und werden das Semikolon sowie die Wörter „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend" gestrichen.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „soweit" durch das Wort „sofern" und werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowie der §§ 327a und 328" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „§ 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

3.
In § 10 Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Einstellung" und das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Unternehmensregister" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" und wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 3 bis 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 3 bis 7" ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des § 325 Abs. 3 bis 6" durch die Wörter „des § 325 Absatz 3 bis 6 sowie des § 327a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Betreibers des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

6.
In § 20 Absatz 1a werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „an die das Unternehmensregister führende Stelle" und wird das Wort „einreicht" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

7.
In § 21 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Unternehmensregister" ersetzt.

8.
Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15, 20 und 21 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 17 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 UmwG § 19, § 22, § 137, § 201

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt nach" gestrichen.

2.
§ 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."

3.
In § 137 Absatz 3 Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen über die Eintragung der neuen Rechtsträger sind erst danach zulässig" gestrichen.

4.
In § 201 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt nach" gestrichen.


Artikel 18 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 AktG § 37, § 76, § 81, § 225, § 233, § 256, § 265, § 303, § 321

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4" ersetzt.

2.
Nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt."

3.
In § 81 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

4.
§ 225 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."

5.
§ 233 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist" durch ein Komma und die Wörter „nachdem der der Gewinnverteilung zugrundeliegende Jahresabschluss in das Unternehmensregister eingestellt worden ist" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung und Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist."

6.
In § 256 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister" ersetzt.

7.
In § 265 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

8.
§ 303 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."

9.
§ 321 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."


Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EGAktG § 26m (neu)

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender § 26m eingefügt:

 
§ 26m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

(1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81 Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwenden.

(2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 20 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GmbHG § 2, § 6, § 8, § 39, § 40, § 58d, § 66, § 67, Anlage, Anlage 2 (neu)

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu der Anlage durch die folgenden Angaben ersetzt:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a)

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Gesellschafter können im Fall einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend."

3.
Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „unterschriebene" die Wörter „oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

5.
In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

6.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „von ihnen unterschriebene" die Wörter „oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben" die Wörter „oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.

7.
§ 58d Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresabschluss elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist."

8.
In § 66 Absatz 4 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 bis 4" ersetzt.

9.
In § 67 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „sowie Satz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

10.
Die Anlage wird Anlage 1 und wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „erschien" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5)" und nach den Wörtern „mit beschränkter Haftung" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5) " eingefügt.

bb)
Den Hinweisen wird folgende Fußnote angefügt:

„5)
Hinweis auf die Videokommunikation im Falle einer Präsenzbeurkundung zu streichen."

b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „erschienen" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5)" und nach den Wörtern „mit beschränkter Haftung" werden die Wörter „[mittels Videokommunikation] 5) " eingefügt.

bb)
Den Hinweisen wird folgende Fußnote angefügt:

„5)
Hinweis auf die Videokommunikation im Falle einer Präsenzbeurkundung zu streichen."

11.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)

 
a)
Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 3364)


Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 3365)


 
b)
Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation

Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 3365)


Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation, Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 3366)



Artikel 21 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EGGmbHG § 11 (neu)

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt:

§ 11 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie


(2) § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 22 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GenG § 12, § 16, § 22, § 28, § 29, § 42, § 51, § 53a, § 89, § 102, § 156, § 175 (neu)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie".

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Die Wörter „im Auszug" werden gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 16 Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

4.
In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „bei der Bekanntmachung der Eintragung" durch die Wörter „in einer Bekanntmachung zu der Eintragung" ersetzt.

5.
§ 28 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „bekannt gemacht" durch das Wort „eingetragen" und wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Eintragung" ersetzt.

7.
§ 42 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 29 gilt entsprechend."

8.
§ 51 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde;".

10.
§ 89 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen."

11.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 156 wird wie folgt gefasst:

§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen

§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung."

13.
Folgender § 175 wird angefügt:

§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 23 Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 JAbschlWUV § 2a, § 4

Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4

§ 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 24 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EnWG § 6b, § 6c, § 28l, § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 6c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

3.
§ 28l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

4.
Dem § 118 wird folgender Absatz 35 angefügt:

„(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 25 Änderung des Entgelttransparenzgesetzes


Artikel 25 ändert mWv. 1. August 2022 EntgTranspG § 22, § 25

Das Entgelttransparenzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzeiger zu veröffentlichen" durch die Wörter „im Unternehmensregister offenzulegen" ersetzt.

2.
Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden."


Artikel 26 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 KAGB § 12, § 160, § 353, § 364 (neu)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie".

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

3.
In § 160 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6" und die Wörter „329 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter „329 Absatz 1 und 4" ersetzt.

4.
Nach § 353 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen ist, sondern der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."

5.
Folgender § 364 wird angefügt:

§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."


Artikel 27 (aufgehoben)







Artikel 28 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 KWG § 22m

§ 22m Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 29 Änderung der Vereinsregisterverordnung


Artikel 29 ändert mWv. 1. August 2022 VRV § 14



Artikel 30 (aufgehoben)


Artikel 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 31 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2022 in Kraft.

(2) In Artikel 3 Nummer 6 treten § 78p Absatz 3 und § 78q Absatz 2 der Bundesnotarordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht


Anlage zu Artikel 4 Nummer 17 Inhaltsübersicht



Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks
§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar
§ 4 Ablehnung der Beurkundung
§ 5 Urkundensprache
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen

Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars

§ 6 Ausschließungsgründe
§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Unterabschnitt 2 Niederschrift

§ 8 Grundsatz
§ 9 Inhalt der Niederschrift
§ 10 Feststellung der Beteiligten
§ 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
§ 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
§ 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
§ 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
§ 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht
§ 15 Versteigerungen
§ 16 Übersetzung der Niederschrift
Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift

§ 16a Zulässigkeit
§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften
§ 16e Gemischte Beurkundung
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 17 Grundsatz
§ 18 Genehmigungserfordernisse
§ 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung
§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
§ 20a Vorsorgevollmacht
§ 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage
Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen

§ 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
§ 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten
§ 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
§ 25 Schreibunfähige
§ 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 27 Begünstigte Personen
§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
§ 29 Zeugen, zweiter Notar
§ 30 Übergabe einer Schrift
§ 31 (weggefallen)
§ 32 Sprachunkundige
§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag
§ 34 Verschließung, Verwahrung
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
§ 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen

Unterabschnitt 1 Niederschriften

§ 36 Grundsatz
§ 37 Inhalt der Niederschrift
§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
Unterabschnitt 2 Vermerke

§ 39 Einfache Zeugnisse
§ 39a Einfache elektronische Zeugnisse
§ 40 Beglaubigung einer Unterschrift
§ 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden

§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
§ 44a Änderungen in den Urkunden
§ 44b Nachtragsbeurkundung
§ 45 Urschrift
§ 45a Aushändigung der Urschrift
§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden
§ 46 Ersetzung der Urschrift
§ 47 Ausfertigung
§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
§ 49 Form der Ausfertigung
§ 50 Übersetzungen
§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
§ 54 Rechtsmittel
Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden

§ 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
§ 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung
§ 56a Verwahrung elektronischer Urkunden
Abschnitt 6 Verwahrung

§ 57 Antrag auf Verwahrung
§ 58 Durchführung der Verwahrung
§ 59 Verordnungsermächtigung
§ 59a Verwahrungsverzeichnis
§ 60 Widerruf
§ 61 Absehen von Auszahlung
§ 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
§ 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
§ 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht
§ 66 Unberührt bleibendes Landesrecht
§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
§ 68 Übertragung auf andere Stellen
§ 69 (weggefallen)
§ 70 Amtliche Beglaubigungen
§ 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 73 Bereits errichtete Urkunden
§ 74 Verweisungen
Unterabschnitt 2 Übergangsvorschrift

§ 75 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs