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Artikel 23 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 23 Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 JAbschlWUV § 2a, § 4

Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4

§ 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."

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Zitierungen von Artikel 23 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
§ 6 JAbschlWUV Übergangsvorschrift
... von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)
V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
§ 7 JAbschlWUV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, außer ...