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Artikel 15 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 15 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 VermAnlG § 23, § 24, § 31, § 32

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten".

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Offenlegung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Halbsatz 1" die Wörter „und Satz 5" eingefügt.

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes" durch die Wörter „tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln" ersetzt.

5.
Dem § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."



 

Zitierungen von Artikel 15 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 4 BGBEGuaÄndG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 357a" durch die Angabe „§ ...