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Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 9 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma und die Wörter „die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5001 wird aufgehoben.
- b)
- Folgender Teil 6 wird angefügt:
„Teil 6 Bereitstellung zum Abruf
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr". |
Zitierungen von Artikel 9 DiRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 46 MoPeG Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...
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