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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 7 Änderung der Handelsregisterverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 HRV § 10, § 11, § 16a, § 17, § 25, § 27, § 29, § 30a, § 32, § 33, § 34, § 35, § 38a, § 38b (neu), § 43, § 52, Anlage 3

Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen."

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Bereitstellung von Unternehmensdaten über das Europäische System der Registervernetzung

(1) In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermitteln die Registergerichte an die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genannten Informationen des Handelsregisters zum Abruf über das Europäische Justizportal. Die Übermittlung weiterer Informationen des Handelsregisters nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die folgenden Informationen werden übermittelt:

1.
Firma und Rechtsform der Gesellschaft,

2.
Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft,

3.
Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Gesellschaft,

4.
ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht wurde,

5.
Gegenstand der Gesellschaft,

6.
im Handelsregister eingetragene Informationen über alle Personen, die als Organ oder als Mitglied eines Organs der Gesellschaft befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,

7.
Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichtete Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der einheitlichen europäischen Kennung und des Staates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist."

3.
In § 16a wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

4.
§ 17 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
In der Zwischenüberschrift nach § 22 wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch die Wörter „Registerbekanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel zehn Werktagen nach dessen Behebung einzutragen:

1.
die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mittels Videokommunikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet wurde, und

2.
die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, deren Anmeldung zur Eintragung mittels Videokommunikation nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 40a des Beurkundungsgesetzes beglaubigt wurde.

Im Fall der Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Videokommunikation mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern und der Verwendung von Musterprotokollen nach § 2 Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 oder Satz 2, informiert das Registergericht die Antragssteller über die Gründe für die Verzögerung."

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Wortlaut der Bekanntmachung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nimmt die Eintragung" die Wörter „und Bekanntmachung" und nach den Wörtern „verfügt die Eintragung" die Wörter „und die Bekanntmachung" gestrichen.

c)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen und die Eintragung zu signieren."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass eine elektronische Aufzeichnung des genauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner des jeweiligen Registerblattes gespeichert wird."

8.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „inländischen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
für die elektronische Aufzeichnung der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner, falls die Landesjustizverwaltung eine elektronische Aufzeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt."

9.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Landesjustizverwaltung kann weitere Formen von Ausdrucken bestimmen."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer Authentifizierung durch Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)."

10.
Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt:

§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf

Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

§ 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs

(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.

(2) Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.

(3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.

(4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(5) Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen."

11.
In § 35 werden jeweils die Wörter „der Bekanntmachung" durch die Wörter „einer Registerbekanntmachung" ersetzt.

12.
In § 38a Absatz 3 werden die Wörter „öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen sowie für" gestrichen.

13.
Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

§ 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung

Die Registergerichte können im Rahmen von Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Informationen zur Gesellschaft durch den Informationsaustausch über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs abrufen und überprüfen."

14.
In § 43 Nummer 2 Buchstabe b wird nach den Wörtern „einschließlich der Postleitzahl, der" das Wort „inländischen" gestrichen und werden nach dem Wort „Geschäftsanschrift" die Wörter „sowie im Falle einer Zweigniederlassung, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, unter Angabe des Staates, sowie falls vorhanden der Registernummer und der einheitlichen europäischen Kennung der Zweigniederlassung" eingefügt.

15.
Nach § 52 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt möglich ist und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist."

16.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 33 Absatz 5) Muster für Registerbekanntmachungen

[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],

Aktenzeichen: [Registernummer]

[Anlass der Bekanntmachung]

[ggf. Datum der Eintragung]

[Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz],

[Inhalt der Bekanntmachung]

Tag der Registerbekanntmachung: [Datum]."



 

Zitierungen von Artikel 7 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 44 MoPeG Änderung der Handelsregisterverordnung
... Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 Absatz 3 wird ...