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Artikel 13 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 13 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 URV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei Jahresfinanzberichten oder Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Daten in diesem Format vorliegen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bekanntmachungen aus den Registern" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „angezeigt und" die Wörter „im Falle einer Datenübermittlung an das Unternehmensregister" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Der Betreiber des Unternehmensregisters (Betreiber)" durch die Wörter „Die das Unternehmensregister führende Stelle (registerführende Stelle)" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Satz 4," durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3," ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindestangaben erforderlich:
- 1.
- Firma oder Name des Unternehmens,
- 2.
- Registergericht,
- 3.
- Registerart,
- 4.
- Registernummer.
(3) Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person, die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige tatsächlich vornehmen soll. Die Identitätsprüfung erfolgt anhand:- 1.
- eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 2.
- eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das
- a)
- für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und
- b)
- dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, oder
- 3.
- einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(3) Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffentlichungen für sich selbst oder als Beauftragter für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Registrierung eine Kennung und ein Passwort, durch die er sich als Nutzungsberechtigter des Unternehmensregisters authentifiziert. Es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten. Nutzer als Kunden von Datenverarbeitern, die über eine Großkundenschnittstelle angebunden sind, können durch den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Vergabe von Kennung und Passwort registriert werden, wenn die registerführende Stelle dies bei einer Anbindung vorsieht."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.
- 6.
- § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach dem Wort „Registernummer" ein Komma und die Wörter „die einheitliche europäische Kennung (EUID)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, werden nach der Angabe „Dokumentenansicht (DK)" die Wörter „und „strukturierter Registerinhalt (SI)" sowie gegebenenfalls weitere von der Landesjustizverwaltung bestimmten Dokumentarten" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
- „7.
- Kennzeichnung eines Sitzwechsels und einer Rechtsnachfolge einschließlich der neuen Registerart, des Registergerichts, der Registernummer, der einheitlichen europäischen Kennung (EUID) sowie des neuen Ortskennzeichens, soweit vorhanden,
- 8.
- Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses, soweit vorhanden, und
- 9.
- Kennzeichnung einer Auflösung, Fortsetzung oder Nichtigkeit des Unternehmens, soweit vorhanden."
- 7.
- § 7 wird wie gefolgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bekanntmachungen" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Registerbekanntmachung" ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln."
- 8.
- § 9 wird aufgehoben.
- 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs" das Komma und die Wörter „mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften," gestrichen.
- cc)
- In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Betreiber" durch die Wörter „von der registerführenden Stelle" ersetzt.
- dd)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 10.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." - c)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, sind dem Unternehmensregister unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Internetverbindung wie folgt elektronisch zu übermitteln:
- 1.
- bei Jahresfinanzberichten oder den in § 328 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen eines Unternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt, in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, und
- 2.
- in allen anderen Fällen im strukturierten Format Extensible Markup Language (XML).
(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt die Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Nummer 13 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister elektronisch über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung."
- 11.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „den § 10 Absatz 1 und § 11" durch die Wörter „den §§ 10 und 11 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten werden unverzüglich nach Maßgabe des § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft, soweit eine solche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen werden unverzüglich nach ihrer Prüfung oder, falls eine Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, unverzüglich nach ihrer Übermittlung im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Werden die übermittelten Unterlagen durch die registerführende Stelle fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Verlangen des Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen durch die registerführende Stelle berichtigt."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 und 3" ersetzt.
- 12.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11" durch die Wörter „§ 8b Absatz 2 Nummer 11 und 12" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Bilanz" durch das Wort „Unterlage" ersetzt.
- 13.
- In § 14 wird das Wort „sämtliche" gestrichen.
- 14.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Auskunftsdienstleistungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber" durch die Wörter „Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle" und die Wörter „nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften" durch die Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten." - cc)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Der Betreiber" durch die Wörter „Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle" ersetzt.
- 15.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „der registerführenden Stelle" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „der Betreiber" durch die Wörter „die registerführende Stelle" und die Wörter „den Betreiber" durch die Wörter „die registerführende Stelle" ersetzt.
- 16.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."
Zitierungen von Artikel 13 DiRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Unternehmensregisterverordnung (URV)
V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 303
§ 13 URV Einsichtnahme in das Unternehmensregister (vom 01.08.2022)
... versehen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 12 G. v. 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
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