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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 4 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BeurkG § 1, § 12, § 16a (neu), § 16b (neu), § 16c (neu), § 16d (neu), § 16e (neu), § 39a, § 40a (neu), § 42, § 44a, § 44b, § 45, § 45b (neu), § 46, § 47, § 49, § 56, § 66, § 75, § 76, § 23, § 24, § 41, § 67, § 68, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 56a (neu)
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Fünften Abschnittes" durch die Angabe „Abschnitts 5" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Wird eine Willenserklärung als von einem Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber dem Notar auch als Vorlage gegenüber demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Willenserklärung abgegeben wird."
- 3.
- Nach § 16 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:
„Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
§ 16a Zulässigkeit(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen ist.(2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.
§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist.(2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet.(3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.(4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erzeugen. Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.
§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:- 1.
- eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 2.
- eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und das
- a)
- für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und
- b)
- dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
§ 16e Gemischte Beurkundung(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift vermerkt werden.(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren." - 4.
- § 39a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur." - c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist."
- 5.
- Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur(1) Eine qualifizierte elektronische Signatur soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies nach § 12 des Handelsgesetzbuchs zugelassen ist.(2) Der Beglaubigungsvermerk muss die Person bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die qualifizierte elektronische Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels Videokommunikation anerkannt worden ist.(3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3 nicht erforderlich.(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Absatz 2 und 5 gelten entsprechend. Im Falle der Beglaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c entsprechend.(5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels Videokommunikation anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person verschaffen kann, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat." - 6.
- Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." - 7.
- Dem § 44a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend." - 8.
- In § 44b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.
- 9.
- Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes (elektronische Urschrift)."
- 10.
- Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
„§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden(1) Das nach § 16b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.(2) Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen." - 11.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Ist die elektronische Urschrift ganz oder teilweise zerstört worden, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 12.
- In § 47 werden nach den Wörtern „der Niederschrift" die Wörter „oder der elektronischen Niederschrift" eingefügt.
- 13.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Abschrift der Urschrift" ein Komma und die Wörter „der elektronischen Urschrift" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ausdruck" die Wörter „der elektronischen Urschrift oder" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „einem Ausdruck der" die Wörter „elektronischen Urschrift oder der" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
- 14.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend." - b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Werden der elektronischen Urschrift Unterlagen oder andere Urschriften beigefügt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 44a Absatz 2 Satz 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „und 2" wird durch die Angabe „bis 3" ersetzt.
- 15.
- In § 66 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des Ersten bis Vierten Abschnitts" durch die Wörter „der Abschnitte 1 bis 4" ersetzt.
- 16.
- § 76 wird § 75.
- 17.
- Dem Beurkundungsgesetz wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Beurkundungsgesetzes erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen des Beurkundungsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.
Zitierungen von Artikel 4 DiRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 23 ERVAG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3" durch die ...
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