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Artikel 22 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 22 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GenG § 12, § 16, § 22, § 28, § 29, § 42, § 51, § 53a, § 89, § 102, § 156, § 175 (neu)
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen". - b)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie".
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „im Auszug" werden gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 16 Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „bei der Bekanntmachung der Eintragung" durch die Wörter „in einer Bekanntmachung zu der Eintragung" ersetzt.
- 5.
- § 28 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „bekannt gemacht" durch das Wort „eingetragen" und wird das Wort „Bekanntmachung" durch das Wort „Eintragung" ersetzt.
- 7.
- § 42 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 gilt entsprechend." - 8.
- § 51 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- 9.
- § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum erfolgte Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister oder darüber, dass der Jahresabschluss zur Einstellung an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt wurde;".
- 10.
- § 89 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen." - 11.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 12.
- § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung." - 13.
- Folgender § 175 wird angefügt:
„§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."
Zitierungen von Artikel 22 DiRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 67 MoPeG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Personenhandelsgesellschaften durch zur ...
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