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Artikel 24 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 24 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EnWG § 6b, § 6c, § 28l, § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 6c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

3.
§ 28l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 6c Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

4.
Dem § 118 wird folgender Absatz 35 angefügt:

„(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr."



 

Zitierungen von Artikel 24 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 84 MoPeG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 89 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird das Wort „nichtrechtsfähige" durch das Wort ...