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§ 10 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) 1Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. 2Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können abweichende Regelungen für eine pauschalisierte Auslagenerstattung treffen.
(2) 1Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. 2Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 2. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145 m.W.v. 15. Mai 2023
Frühere Fassungen von § 10 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.05.2023 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570 |
aktuell vorher | 11.12.2008 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
aktuell | vor 11.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EuWO Bildung der Wahlausschüsse (vom 24.12.2013)
... Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend. (4) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... Wählerverzeichnis für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag". 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... 3 wird die Angabe „65" durch die Angabe „67" ersetzt. 3. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der zweite Halbsatz gestrichen. 5. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe 16" durch die Angabe 21" ersetzt. 6. In ...
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