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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 10 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte",
- 2.
- „Angewandte Technologie",
- 3.
- „Warenwirtschaft" sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
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